Auch das Kopftuch geht uns alle an

d.a. Wie der Presse zu entnehmen war, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein

»pauschales Kopftuchverbot« an Schulen für unzulässig erklärt; ein solches Verbot hält das  BVerfG für grundgesetzwidrig. Dies bedeutet, dass muslimische Lehrerinnen ab jetzt an deutschen Schulen ein Kopftuch tragen dürfen. Das Echo, soweit dies bislang in den Medien feststellbar war, ist geteilt. 

Heinz Buschkowsky, der scheidende Bürgermeister des Berliner Problembezirks Neukölln, hat das Urteil als groben Fehler kritisiert. »Ich empfinde das Urteil als Katastrophe«, erklärte er im RBB-Inforadio. Damit stelle das Gericht die Religionsfreiheit Einzelner über das staatliche Gebot wertneutralen Handelns: »Ich halte das für ein Zurückweichen, für die Preisgabe eines elementaren Bausteins unserer Gesellschaft.« Wie er im weiteren ausführt, erschwere das Urteil den Kampf gegen religiösen Fundamentalismus. Buschkowsky, der sich während seiner gesamten Amtszeit unendlich darum bemüht hat, die Gepflogenheiten der ausländischen Bewohner seines Bezirks mit unserer Lebensweise in Einklang zu bringen, hat seine Erfahrungen in zwei Büchern festgehalten, die wir wiederholt empfohlen haben.  [1]  Betrachtet man allerdings die derzeitigen Gegebenheiten mit einem leicht geschärften Blick, dann verleitet das zu der Annahme, dass Buschkowskys Niederschriften bei der Mehrheit der Volksvertreter von SPD, Grün und Links noch nie den Weg in ihr Büchergestell gefunden haben können. Buschkowsky warnt erneut vor einer Art Landnahme durch fundamentalistische Überreligiosität und sieht die islamischen Fundamentalisten auf dem Vormarsch. Die Integration, erklärt er, schreite nicht voran; alles andere wäre geheuchelt. Selbst dreijährige Kinder tragen in einigen Kindergärten in Neukölln bereits ein Kopftuch. »So etwas hat es vor fünf Jahren noch nicht gegeben.« Dazu gehört, dass Salafisten Mädchen vor Schulen des Bezirks dazu auffordern, anstelle der sündigen Jeans den Hidschab zu tragen. Bei Klassenreisen verlangten Eltern muslimische Betreuer, und wollten auch schon dem Hausmeister verbieten, die Turnhalle zu betreten, wenn ihre Töchter dort seien. »Ich empfinde das Urteil als Katastrophe«, sagt der SPD-Politiker.  [2]  Neukölln wird oft als Problembezirk Berlins bezeichnet; dort leben mehr als 320.000 Menschen, von denen rund 40 % einen Migrationshintergrund haben. Wie seine Nachfolgerin, Franziska Giffey, betont hat, gibt es in Neukölln schon jetzt Ethnien-Hierarchien zwischen einzelnen Schülergruppen und Konflikte bei der Frage, wie sich Mädchen religiös korrekt zu verhalten hätten. In dieser Situation sei es von grosser Bedeutung, dass sich Lehrer weltanschaulich neutral verhielten.   

Kritisch sieht das Urteil auch der CDU-Politiker Wolfgang Bosbach. Der Neuen Osnabrücker Zeitung gegenüber erklärte er, dass das Tragen eines Kopftuchs von einer Lehrerin »nicht nur Ausdruck der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern ein bewußtes Zeichen der Abgrenzung zur kulturellen Tradition Deutschlands sei.« Das verstosse seiner Meinung nach gegen die Neutralitätspflicht von Beamten. »Wenn jemand im Privatleben ein Kopftuch trägt, ist das eine persönliche Entscheidung, die der Staat weder zu kommentieren noch zu kritisieren hat. Wenn aber eine Lehrkraft im Auftrag des Staates vor Schülerinnen und Schülern steht, liegt die Sache anders.« Bosbach befürchtet zudem, dass das Problem in den Schulalltag und hin zu den Schulleitern verlagert werde.    

Urteilsinterpretationen 
Der kirchenpolitische Sprecher der Unionsbundestagsfraktion, Franz Josef Jung (CDU), sagte, »eine generelle Freigabe für das Tragen eines Kopftuchs an öffentlichen Schulen könne seines Erachtens aus dem Beschluß nicht abgeleitet werden.« Bayerns CDU pocht nach dem Kopftuch-Urteil ganz grundsätzlich auf das Privileg des Christentums im Freistaat. »Bayern ist und bleibt ein christlich geprägtes Land, daran lassen wir nicht rütteln«, sagte CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer. Die CSU wolle sich das Urteil genau anschauen und Konsequenzen prüfen. »In jedem Fall werden wir in Bayern alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit das Christentum bei uns in Bayern privilegiert bleibt und weiterhin das prägende Wertefundament für unsere Gesellschaft ist.« Man kann nur hoffen, dass er standhaft bleibt, da mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass er diesbezüglich einigen Attacken ausgesetzt sein wird .....  

»Die öffentliche Schule«, schreibt Reinhard Müller in der Frankurter Allgemeinen Zeitung unter anderem, »ist aber keine religiöse Erziehungsanstalt. Kippa, Nonnenhabit oder eben Kopftücher müssen deshalb für staatliche Lehrkräfte tabu sein. Das hat gewiss einschneidende Wirkungen für den Einzelnen, der eine solche Kleidung für sich als religiös zwingend ansieht – und das Bundesverfassungsgericht muß zweifellos gerade das wichtige Grundrecht auf Religionsfreiheit besonders im Blick haben. Aber eben nicht nur. Es geht hier zunächst auch um die Grundrechte der Schüler (und ihrer Eltern). Fortan werden die Kinder nämlich in einer vom Staat geschaffenen Lage ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluß des Islams ausgesetzt sein. Das Kopftuch hat dabei appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus.  ……  Der Staat muß Toleranz und Integrationsbereitschaft zeigen; das kann er, indem er etwa die Burka in der Öffentlichkeit erlaubt. Aber der freiheitliche Staat muß auch klare Kante zeigen. Und die ist in der Schule gefragt.«  [3]  

»Nur weil das Kopftuch für ein religiös aggressives Patriarchat auch ein Unterdrückungssymbol ist«, liest man in dem Artikel Kopftuch – na und? von Christian Geyer, der ebenfalls in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschienen ist [4], »kann es nicht all jenen Frauen verwehrt werden, die es als Ausdruck ihrer persönlichen Glaubensfreiheit tragen wollen. Für Ernst-Wolfgang Böckenförde, den früheren Verfassungsrichter und entschiedenen Verfechter der Kopftuchfreiheit, verkörpert eine Lehrerin, die sich mit Kopftuch vor ihre Klasse stellt, schon als Person eine Selbständigkeit, der gegenüber sich Zweifel verbieten. Auch der Erste Senat des BVerfGerklärt nun, ohne Hinzutreten weiterer Umstände könne man das Tragen eines Kopftuchs nicht in die Nähe der Verfassungsfeindlichkeit rücken. Wenn vereinzelt geltend gemacht werde, im Tragen eines islamischen Kopftuchs sei vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden, auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu sehen und deshalb stelle es auch die Eignung der Trägerin für pädagogische Berufe in Frage, dann sei dies, so das Gericht, ein Pauschalverdacht und für die Einschränkung der Glaubensfreiheit nicht hinreichend. 

Demnach meint das offen  - von bekenntnisoffen -  gerade keine Bekenntnisvermeidung nach dem laizistischen Modell, sondern in genau bestimmbaren Grenzen eine gewollte Konfrontation mit den verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Vorstellungen. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität, schreiben die Richter. Die staatliche Neutralitätspflicht definiert sich aus Karlsruher Sicht als Absage an jede Privilegierung bestimmter Bekenntnisse, nicht aber als deren Verdrängung aus der Öffentlichkeit. Selbstverständlich gelte dies auch für das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa oder das Nonnen-Habit oder auch für Symbole wie das Kreuz, das sichtbar getragen wird.  

»Aber kann man wirklich sagen, der Staat werde seiner Neutralitätspflicht gerecht, wenn er seinen muslimischen Lehrerinnen das religiöse Symbol des Kopftuchs erlaubt, jedenfalls nicht pauschal verbietet?« führt Geyer im weiteren aus: »Ja, sagt Karlsruhe, der Staat bleibt in diesem Fall auch deshalb neutral, weil mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen, anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist, keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden sei. Soviel Unterscheidungsvermögen wird man Schülern und Eltern in der unausweichlichen Situationdes Unterrichts zumuten dürfen: Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen. Erst recht weist er sie in diesem Gestus des Hinnehmens nicht als vorbildhaft aus. Was wiederum nicht heißt, daß die Glaubensfreiheit absolut gilt: Zwar lasse sich, so der Senat, der Begriff des öffentlichen Amtes nicht so verstehen, als habe die Glaubensfreiheit seiner Träger von vornherein zurückzustehen – dies ja gerade nicht. Aber das ändere natürlich nichts an der Säkularität unseres Gemeinwesens und schließt Dienstpflichten nicht aus, die in der Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder gar ausschließen. Natürlich müsse so etwas im Einzelfall streng begründet werden. Aber Religion ist vor dem Schulamt auch künftig kein Entschuldigungsgrund, die Dienstpflichten zu verletzen. Der Karlsruher Maßstab für die offene Gesellschaft und ihre Gläubigen: An ihm wird man sich noch lange abarbeiten.« 

Die im letzten Absatz dargelegte Argumentation der Karlsruher Richter gleicht  - zumindest aus der Sicht des juristisch unbewanderten Bürgers -  einem Spitzfindigkeitsgrat, der kaum zu erklimmen ist.

Begrüsst wurde das Urteil von Bundestagsabgeordneten der SPD, den Grünen und der Linkspartei. Für die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Aydan Özoguz (SPD), denke ich, war das zu erwarten, verfolgt man ihre Einstellung, die wir schon einmal aufgezeigt haben. [5]  Sie sagte aber gleichzeitig, die gesellschaftliche Diskussion werde damit nicht zu Ende sein. Der Richterspruch befeuere die Debatte darüber, »wie wir in einer pluralen Gesellschaft miteinander leben wollen.« Im Klartext: Wir können uns dann endlos streiten, gewissermassen zerfleischen, was auch eintreten wird. Und von Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Wollens dürfte danach nicht mehr viel übrigbleiben! 

Wohl am besten ist die Sachlage von Michael Paulwitz in der Jungen Freiheit zusammengefasst worden; unter dem Titel Neutralität als Selbstabschaffung schreibt er völlig richtig:

Wieder eine Bastion geschleift 
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, pauschale Kopftuchverbote an öffentlichen Schulen für verfassungswidrig zu erklären, ist ein weiterer Schritt voran auf dem Weg der schleichenden Islamisierung Deutschlands. Die Korrektur der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mehr als nur ein Abbild der geänderten personellen Zusammensetzung des obersten deutschen Gerichts. Im Kern bedeutet das heute ergangene Urteil die Unterwerfung letzterer unter die von der politischen Klasse vorgegebene einwanderungspolitische Richtung. Das von der Bundeskanzlerin bekräftigte Wulff-Wort: Der Islam gehört zu Deutschland, ist eben nicht nur eine folgenlose Wohlfühlrhetorik zur Umschmeichelung einer stetig stärker werdenden Lobbygruppe. Die beabsichtigte Pauschal-Einbürgerung des Islams als Religion, Kultur und Ideologie hat, abweichend von der bisher erfolgten Einbürgerung einzelner Muslime, handfeste und weitreichende Konsequenzen. Karlsruhe nimmt schon einmal vorweg, was daraus folgt. 

Im Tenor stellt das Urteil die christlich-abendländische Prägung unseres Gemeinwesens in Frage. Das Kreuz im Klassenzimmer muß weg, weil es als Identifikation des Staates mit einem bestimmten religiösen Bekenntnis verstanden werden kann. Religiöse Bekenntnisse in der Bekleidung von Lehrkräften müssen dagegen im Namen der Religionsfreiheit hingenommen werden. Da stehen die Schwester in Ordenstracht und der kippatragende Rabbiner auf einmal nicht anders da als die kopftuchtragende und verschleierte Muslimin. Man muß sich nicht mit der Rabulistik aufhalten, ob denn die Lehrkraft das staatliche Erziehungswesen weniger repräsentiere als das Klassenzimmer. Entscheidend ist der zugrundegelegte Relativismus, der eine Privilegierung der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen, auf denen immerhin das gesamte Gemeinwesen samt Schulsystem aufgebaut ist, für grundgesetzwidrig erklärt, aber die Sonderbedürfnisse einer Minderheit innerhalb der Minderheitkopftuchtragender Musliminnen willkürlich zum schützenswerten Gut erhebt

Einschränkungen macht das Karlsruher Urteil nur defensiv mit Verweis auf den Schulfrieden: Wenn Eltern Proteste organisieren würden, könne ein Kopftuchverbot zulässig sein. Oder doch nicht? Wie wahrscheinlich sind solche Proteste angesichts der politmedial geförderten Stimmungslage? Und wenn muslimische Eltern gegen den Habit der Ordensschwester, die Kippa auf dem Kopf oder das Kreuz am Revers oder um den Hals einer Lehrkraft Proteste organisieren, muß das dann auch weg?  Unter dem Schlagwort der weltanschaulichen und religiösen Neutralität degradiert das Bundesverfassungsgericht den unserem Gemeinwesen zugrundeliegenden Werterahmen zur werterelativistischen Spielwiese, zur leeren, inhaltslosen Hülle, die der Durchsetzungsfähigere mit seinen Werten füllen kann. Neutralität ist im Karlsruher Sprachgebrauch zur Chiffre für Selbstabschaffung geworden.  [6]  

Zum Kopftuch selbst 
Aus dem Koran selbst ist keine Pflicht zum Tragen des Kopftuchs abzuleiten. Hayrünnisa Gül, die Gattin von Abdullah Gül, von August 2007 bis August 2013 türkischer Präsident, sprach sich bei einem Besuch in London im November 2010 dagegen aus, dass Grundschülerinnen ein Kopftuch tragen. Sollte es Eltern geben, die ihre Töchter dazu ermutigten, dann wurzle das in der Unwissenheit der Familien und dann müsse dringend mit ihnen gesprochen werden. »Warum sollte ein Mädchen in diesem Alter schon ein Kopftuch tragen? Es kann diese Entscheidung treffen, wenn es im richtigen Alter dafür ist«, sagte Frau Gül, die seit ihrem fünfzehnten Lebensjahr ein Kopftuch trägt. Die in Istanbul geborene Sozialwissenschaftlerin und Publizistin, Dr. Necla Kelek, hat zu der Frage, ab welchem Alter Mädchen ein Kopftuch tragen sollen, folgendes erklärt: »Das Grundgesetz ist da eindeutig. Religionsmündig ist man in Deutschland ab dem 14. Lebensjahr. Deshalb meine ich, daß  das Kopftuch an Grundschulen nichts zu suchen hat. Das Kopftuch macht Mädchen bereits vor der Pubertät zu Sexualwesen, ihnen wird das Recht auf Kindheit genommen. Das kann nicht im Sinne unserer Gesellschaft sein, die den gleichberechtigten, selbstbewußten und selbstverantwortlichen Bürger braucht. Wer kleinen Mädchen das Kopftuch aufdrängt, mißbraucht die Religionsfreiheit.« 

In der Türkei hat Erdogan das Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst im September 2013 aufgehoben; damit ist die Kopftuchfreiheit auf das Parlament ausgedehnt, wo es zuvor tabu war. Säkulär eingestellte türkische Politiker sehen das Kopftuch als Symbol des politischen Islams. Dieses wird aber auch weithin als Symbol geschlechtlicher Unterdrückung gesehen. Das Schweizer Bundesgericht fällte 2013 ein verbindliches, mit religiösen Argumenten unterlegtes Urteil, wonach das Kopftuch im Schulzimmer zu tolerieren sei. Die Anwältin Seyran Ates kam in den Deutsch-Türkischen Nachrichten vom Juli 2013 wie folgt zu Wort: »Zwischen Kopftuch und christlichen Symbolen gibt es keine Parallelen.« Sie ist der Ansicht, »daß das Kopftuch in öffentlichen Räumen, gerade in Schulen, nichts zu suchen« hat. Und sie steht auch nicht für ein Verbot des Kreuzes in Schulräumen. Das Kopftuch und das Kreuz seien nicht gleichzusetzen, sagte sie in einem Interview mit Deutschlandradio Kultur. »Das christliche Kreuz und die Buddha-Figur stehen für mich für etwas ganz anderes. Wir können das Kopftuch mit der Buddha-Figur oder mit dem Kruzifix nicht in einen Topf werfen: Das Kreuz betrifft Sie körperlich nicht persönlich als Mann oder als Frau, das Kopftuch aber weist Sie als ein Geschlecht aus, nämlich als Frau.« Immer mehr Mädchen in Deutschland würden zum Kopftuch-Tragen gezwungen. Von einem möglichen freien Willen der Mädchen geht Ates nicht aus. Doch gebe es immer mehr Kopftuch tragende Musliminnen mit einem abgeschlossenen Studium, die ihrem Lehrerberuf nachgehen möchten. Hier stellt sich auch für Ates die Frage, ob ein Kopftuchverbot ein Eingriff in die im Grundgesetz gegebene Berufsfreiheit bedeutet oder nicht.  [7]     

Wie der Vorsitzende des bayerischen Verbands Bildung und Erziehung, Udo Beckmann, erklärt hat, stelle sich die Frage, wie rechtssicher festgestellt werden kann, ob der Schulfrieden gestört ist; er fürchtet ebenfalls Belastungen für das Personal an Schulen, weil nun jeder Einzelfall geprüft werden müsse. Sicherlich wird dieses Urteil dazu führen, dass sich die Streitigkeiten unentwegt mehren und eine Flut von Klagen entstehen lassen. 

In dem Buch Europa und das kommende Kalifat [8] wird aufgezeigt, dass die 1969 gegründete Organization of Islamic Cooperation OIC  - der 56 islamische beziehungsweise mehrheitlich islamische Staaten angehören -  als wichtiger Partner für die Europäische Union fungiert. Hinter den Floskeln des interreligiösen Dialogs lassen sich die Ziele dieser Organisation leicht erkennen: die  globale Stärkung des Islams und die Islamisierung Europas. Deshalb betont die OIC besonders den Kampf gegen die Islamophobie, den die EU freudig unterstützt und durch vermehrte islamische Migration nach Europa nachhaltig bestärkt. Der wichtigste Beitrag der EU zu einer gemeinsamen Zivilisation ist seit Jahrzehnten die Durchsetzung des Multikulturalismus und der Diversität, um die europäischen Nationalstaaten zu schwächen respektive zu überwinden. Dieses Konzept garantiert den muslimischen Migranten die Bewahrung ihrer kulturellen und religiösen Identität, während das christliche Europa weitgehend untergehen soll. Eine große Anzahl von Stiftungen der EU  - wie zum Beispiel die Anna-Lindh-Stiftung oder die Allianz der Zivilisationen -  propagieren die Ziele dieser euro-arabischen Utopie. Der Europäischen Union und vielen europäischen Politikern ist eine politische Blindheit und eine fast grenzenlose multikulturelle Naivität vorzuwerfen: Sie verkennen die politischen Ziele des Islams und seiner Institutionen, Verbände und Vereine. Das Ziel der Muslimbrüder, der Salafisten und der Wahhabiten dürfte ein europäisches Kalifat sein.

Wie die Autorin darlegt, arbeiten die EU-Spitzen und die OIC schon seit langem Hand in Hand.‹ 

Zieht man nun letztere Feststellung zusammen mit van Rompuys Aussage, er halte die EU-Wahl für überflüssig, wirklich entschieden werde woanders, und nicht im Europäischen Parlament, in Betracht, und kennt man ferner den Einfluss der Trilateralen Kommission und des Council on Foreign Relations auf Europa, dann kann man sich berechtigterweise die Frage stellen, ob vor der Entscheidung der Karlsruher Richter womöglich eine der genannten Institutionen eine Weisung an Brüssel ergehen liess, die dann an Karlsruhe weitergeleitet wurde.


 

[1]  »Neukölln ist überall« Ullstein Verlag 2012  ISBN 978-3-550-08011-1 
»
Die andere Gesellschaft« Ullstein Verlag 2014  ISBN 978-3-550-08050-0

[2]  http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil-ist-eine-katastrophe-buschkowsy-kritisiert-kopftuchurteil-scharf_id_4543958.html  13. 3. 15  Halte das für ein Zurückweichen 

[3]  http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/aufhebung-des-kopftuchverbots-durch-bverfg-ein-kommentar-13480989.html   13. 3. 15   Reinhard Müller - Die Schule ist keine religiöse Erziehungsanstalt

[4]  http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/karlsruher-beschluss-kopftuch-na-und-13481717.html
13. 3. 15  Kopftuch – na und? – Von Christian Geyer

[5]  Die »andere Gesellschaft« und die »neuen Deutschen« - Von Doris Auerbach

[6]  http://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2015/neutralitaet-als-selbstabschaffung/
13. 3. 15  Neutralität als Selbstabschaffung  -  Von Michael Paulwitz

[7]  http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/07/481282/seyran-ates-christenkreuz-und-kopftuch-sind-nicht-dasselbe/   15. 7. 13

[8] http://www.politonline.ch/index.cfm?content=news&newsid=2211  19. 1. 14 
»Europa und das kommende Kalifat«  -  Eine Buchbesprechung