an Schulen für unzulässig erklärt;
ein solches Verbot hält das ›BVerfG‹ für
grundgesetzwidrig. Dies bedeutet, dass muslimische Lehrerinnen ab jetzt an
deutschen Schulen ein Kopftuch tragen dürfen. Das Echo, soweit dies bislang in
den Medien feststellbar war, ist geteilt.
Heinz Buschkowsky, der scheidende Bürgermeister des Berliner
Problembezirks Neukölln, hat das Urteil als groben Fehler kritisiert. »Ich empfinde das Urteil als
Katastrophe«, erklärte er im ›RBB-Inforadio‹. Damit stelle das Gericht die Religionsfreiheit Einzelner
über das staatliche Gebot wertneutralen Handelns: »Ich halte das für ein Zurückweichen,
für die Preisgabe eines elementaren Bausteins unserer Gesellschaft.« Wie er im weiteren ausführt,
erschwere das Urteil den Kampf gegen religiösen Fundamentalismus. Buschkowsky,
der sich während seiner gesamten Amtszeit unendlich darum bemüht hat, die Gepflogenheiten
der ausländischen Bewohner seines Bezirks mit unserer Lebensweise in Einklang
zu bringen, hat seine Erfahrungen in zwei Büchern festgehalten, die wir
wiederholt empfohlen haben. [1] Betrachtet man allerdings die derzeitigen
Gegebenheiten mit einem leicht geschärften Blick, dann verleitet das zu der
Annahme, dass Buschkowskys Niederschriften bei der Mehrheit der Volksvertreter
von SPD, Grün und Links noch nie den Weg in ihr Büchergestell gefunden haben
können. Buschkowsky warnt erneut vor einer Art
Landnahme durch fundamentalistische Überreligiosität und sieht die islamischen
Fundamentalisten auf dem Vormarsch. Die Integration, erklärt er, schreite nicht
voran; alles andere wäre geheuchelt. Selbst dreijährige Kinder tragen in einigen
Kindergärten in Neukölln bereits ein Kopftuch. »So etwas hat es vor
fünf Jahren noch nicht gegeben.« Dazu gehört, dass Salafisten Mädchen vor Schulen des Bezirks dazu auffordern,
anstelle der sündigen Jeans den Hidschab zu tragen. Bei Klassenreisen verlangten
Eltern muslimische Betreuer, und wollten auch schon dem Hausmeister verbieten,
die Turnhalle zu betreten, wenn ihre Töchter dort seien. »Ich empfinde das
Urteil als Katastrophe«,
sagt der SPD-Politiker. [2] Neukölln wird oft als Problembezirk Berlins
bezeichnet; dort leben mehr als 320.000 Menschen, von denen rund 40 % einen
Migrationshintergrund haben. Wie seine Nachfolgerin, Franziska Giffey,
betont hat, gibt es in Neukölln schon jetzt ›Ethnien-Hierarchien zwischen einzelnen Schülergruppen‹ und Konflikte bei der Frage, wie sich
Mädchen religiös korrekt zu verhalten hätten. In dieser Situation sei es von
grosser Bedeutung, dass sich Lehrer weltanschaulich
neutral verhielten.
Kritisch sieht das Urteil auch der CDU-Politiker Wolfgang Bosbach. Der ›Neuen Osnabrücker Zeitung‹ gegenüber erklärte er, dass das
Tragen eines Kopftuchs von einer Lehrerin »nicht nur Ausdruck der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern ein bewußtes
Zeichen der Abgrenzung zur kulturellen Tradition Deutschlands sei.« Das verstosse seiner Meinung nach
gegen die Neutralitätspflicht von Beamten. »Wenn jemand im Privatleben ein Kopftuch trägt, ist das eine persönliche
Entscheidung, die der Staat weder zu kommentieren noch zu kritisieren hat. Wenn
aber eine Lehrkraft im Auftrag des Staates vor Schülerinnen und Schülern steht,
liegt die Sache anders.« Bosbach
befürchtet zudem, dass das Problem in den Schulalltag und hin zu den
Schulleitern verlagert werde.
Urteilsinterpretationen
Der kirchenpolitische Sprecher der Unionsbundestagsfraktion, Franz Josef
Jung (CDU), sagte, »eine
generelle Freigabe für das Tragen eines Kopftuchs an öffentlichen Schulen könne
seines Erachtens aus dem Beschluß nicht abgeleitet werden.« Bayerns CDU pocht nach dem
Kopftuch-Urteil ganz grundsätzlich auf das Privileg des Christentums im
Freistaat. »Bayern ist und bleibt ein
christlich geprägtes Land, daran lassen wir nicht rütteln«, sagte CSU-Generalsekretär
Andreas Scheuer. Die CSU wolle sich das Urteil genau anschauen und Konsequenzen
prüfen. »In jedem Fall werden wir in Bayern
alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit das Christentum bei uns in
Bayern privilegiert bleibt und weiterhin das prägende Wertefundament für unsere
Gesellschaft ist.« Man kann
nur hoffen, dass er standhaft bleibt, da mit Sicherheit damit zu rechnen ist,
dass er diesbezüglich einigen Attacken ausgesetzt sein wird .....
»Die öffentliche Schule«, schreibt Reinhard
Müller in der ›Frankurter
Allgemeinen Zeitung‹
unter anderem, »ist
aber keine religiöse Erziehungsanstalt. Kippa, Nonnenhabit oder eben Kopftücher
müssen deshalb für staatliche Lehrkräfte tabu sein. Das hat gewiss
einschneidende Wirkungen für den Einzelnen, der eine solche Kleidung für sich
als religiös zwingend ansieht – und das Bundesverfassungsgericht muß zweifellos gerade das wichtige Grundrecht auf
Religionsfreiheit besonders im Blick haben. Aber eben nicht nur. Es
geht hier zunächst auch um die Grundrechte der Schüler (und ihrer Eltern).
Fortan werden die Kinder nämlich in einer ›vom Staat geschaffenen Lage‹ ›ohne Ausweichmöglichkeit‹ dem Einfluß des Islams ausgesetzt sein. Das Kopftuch hat dabei ›appellativen
Charakter‹ und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als ›vorbildhaft
und befolgungswürdig‹ aus. …… Der Staat muß
Toleranz und Integrationsbereitschaft zeigen; das kann er, indem er etwa die
Burka in der Öffentlichkeit erlaubt. Aber der freiheitliche Staat muß auch klare Kante zeigen. Und die ist in der Schule
gefragt.« [3]
»Nur weil das Kopftuch
für ein religiös aggressives Patriarchat auch ein Unterdrückungssymbol ist«, liest man in dem
Artikel ›Kopftuch
– na und?‹
von Christian Geyer, der ebenfalls in der ›Frankfurter Allgemeinen Zeitung‹ erschienen ist [4], »kann es nicht all
jenen Frauen verwehrt werden, die es als Ausdruck ihrer persönlichen Glaubensfreiheit
tragen wollen. Für Ernst-Wolfgang Böckenförde, den früheren Verfassungsrichter
und entschiedenen Verfechter der Kopftuchfreiheit, verkörpert eine Lehrerin, die
sich mit Kopftuch vor ihre Klasse stellt, schon als Person eine Selbständigkeit,
der
gegenüber sich Zweifel verbieten. Auch der Erste Senat des ›BVerfG‹ erklärt nun, ›ohne Hinzutreten
weiterer Umstände‹
könne man das Tragen eines Kopftuchs nicht in die Nähe der
Verfassungsfeindlichkeit rücken. Wenn vereinzelt geltend gemacht werde, ›im Tragen eines
islamischen Kopftuchs sei vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für
die Befürwortung einer umfassenden, auch rechtlichen Ungleichbehandlung von
Mann und Frau zu sehen und deshalb stelle es auch die Eignung der Trägerin für
pädagogische Berufe in Frage‹,
dann sei dies, so das Gericht, ein Pauschalverdacht und für die Einschränkung
der Glaubensfreiheit nicht hinreichend.
Demnach meint das ›offen‹ - von ›bekenntnisoffen‹ - gerade keine
Bekenntnisvermeidung nach dem laizistischen Modell, sondern in genau
bestimmbaren Grenzen eine gewollte ›Konfrontation‹ mit den verschiedenen
religiösen und weltanschaulichen Vorstellungen. ›In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat
des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität‹, schreiben die
Richter. Die staatliche Neutralitätspflicht definiert sich aus Karlsruher Sicht
als Absage an jede Privilegierung bestimmter Bekenntnisse, nicht aber als deren
Verdrängung aus der Öffentlichkeit. Selbstverständlich gelte dies ›auch für das Tragen
von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem
Kopftuch etwa die jüdische Kippa oder das Nonnen-Habit oder auch für Symbole
wie das Kreuz, das sichtbar getragen wird‹.
»Aber kann man wirklich
sagen, der Staat werde seiner Neutralitätspflicht gerecht, wenn er seinen
muslimischen Lehrerinnen das religiöse Symbol des Kopftuchs erlaubt, jedenfalls
nicht pauschal verbietet?« führt Geyer
im weiteren aus: »Ja, sagt Karlsruhe, der Staat bleibt in
diesem Fall auch deshalb neutral, weil mit dem Tragen eines Kopftuchs durch
einzelne Pädagoginnen, anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder
Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist, keine Identifizierung des Staates mit
einem bestimmten Glauben verbunden sei. Soviel Unterscheidungsvermögen wird man
Schülern und Eltern in der ›unausweichlichen
Situation‹ des
Unterrichts zumuten dürfen: ›Der
Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage
einer einzelnen Lehrerin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu
seiner eigenen‹.
Erst recht weist er sie in diesem Gestus des Hinnehmens nicht als ›vorbildhaft‹ aus. Was wiederum
nicht heißt, daß die Glaubensfreiheit absolut gilt: Zwar lasse sich, so der
Senat, der Begriff des öffentlichen Amtes nicht so verstehen, als habe die
Glaubensfreiheit seiner Träger von vornherein zurückzustehen – dies ja gerade
nicht. Aber das ändere natürlich nichts an der Säkularität unseres Gemeinwesens
und schließt ›Dienstpflichten
nicht aus, die in der Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um
öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den
Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder gar ausschließen‹. Natürlich müsse so
etwas im Einzelfall streng begründet werden. Aber Religion ist vor dem Schulamt
auch künftig kein Entschuldigungsgrund, die Dienstpflichten zu verletzen. Der
Karlsruher Maßstab für die offene Gesellschaft und ihre Gläubigen: An
ihm wird man sich noch lange abarbeiten.«
Die im letzten Absatz dargelegte Argumentation der
Karlsruher Richter gleicht - zumindest aus der Sicht des juristisch unbewanderten
Bürgers - einem ›Spitzfindigkeitsgrat‹, der kaum zu erklimmen ist.
Begrüsst wurde das Urteil von Bundestagsabgeordneten der SPD, den Grünen
und der Linkspartei. Für die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Aydan
Özoguz (SPD), denke ich, war das zu erwarten, verfolgt man ihre Einstellung,
die wir schon einmal aufgezeigt haben. [5] Sie sagte
aber gleichzeitig, die gesellschaftliche Diskussion werde damit nicht zu Ende
sein. Der Richterspruch befeuere die Debatte darüber, »wie wir in einer pluralen
Gesellschaft miteinander leben wollen.« Im Klartext: Wir können uns dann endlos streiten, gewissermassen ›zerfleischen‹, was auch eintreten wird. Und von Entscheidungsfreiheit
hinsichtlich des ›Wollens‹ dürfte danach nicht mehr viel
übrigbleiben!
Wohl am besten ist die Sachlage von Michael Paulwitz
in der ›Jungen Freiheit‹ zusammengefasst worden; unter dem
Titel ›Neutralität als
Selbstabschaffung‹ schreibt er völlig
richtig:
›Wieder eine Bastion geschleift‹
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, pauschale
Kopftuchverbote an öffentlichen Schulen für verfassungswidrig zu erklären, ist
ein weiterer Schritt voran auf dem Weg der schleichenden Islamisierung
Deutschlands. Die Korrektur der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
ist mehr als nur ein Abbild der geänderten personellen Zusammensetzung des
obersten deutschen Gerichts. Im Kern bedeutet das heute ergangene Urteil die
Unterwerfung letzterer unter die von der politischen Klasse vorgegebene
einwanderungspolitische Richtung. Das von der Bundeskanzlerin bekräftigte
Wulff-Wort: ›Der Islam gehört zu
Deutschland‹, ist eben nicht nur
eine folgenlose Wohlfühlrhetorik zur Umschmeichelung einer stetig stärker
werdenden Lobbygruppe. Die beabsichtigte Pauschal-Einbürgerung des
Islams als Religion, Kultur und Ideologie hat, abweichend von der
bisher erfolgten Einbürgerung einzelner Muslime, handfeste und weitreichende
Konsequenzen. Karlsruhe nimmt schon einmal vorweg, was daraus folgt.
Im Tenor stellt das Urteil die christlich-abendländische Prägung unseres
Gemeinwesens in Frage. Das Kreuz im Klassenzimmer muß weg, weil es als
Identifikation des Staates mit einem bestimmten religiösen Bekenntnis
verstanden werden kann. Religiöse Bekenntnisse in der Bekleidung von
Lehrkräften müssen dagegen im Namen der Religionsfreiheit hingenommen werden.
Da stehen die Schwester in Ordenstracht und der kippatragende Rabbiner auf
einmal nicht anders da als die kopftuchtragende und verschleierte Muslimin. Man
muß sich nicht mit der Rabulistik aufhalten, ob denn die Lehrkraft das
staatliche Erziehungswesen weniger repräsentiere als das Klassenzimmer.
Entscheidend ist der zugrundegelegte Relativismus, der eine ›Privilegierung‹ der ›Darstellung
christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen‹, auf denen immerhin das gesamte
Gemeinwesen samt Schulsystem aufgebaut ist, für grundgesetzwidrig erklärt,
aber
die Sonderbedürfnisse einer Minderheit innerhalb der Minderheit – kopftuchtragender
Musliminnen – willkürlich zum schützenswerten Gut erhebt.
Einschränkungen macht das Karlsruher Urteil nur defensiv mit Verweis auf
den Schulfrieden: Wenn Eltern Proteste organisieren würden, könne ein
Kopftuchverbot zulässig sein. Oder doch nicht? Wie wahrscheinlich sind solche
Proteste angesichts der politmedial geförderten Stimmungslage? Und wenn
muslimische Eltern gegen den Habit der Ordensschwester, die Kippa auf dem Kopf
oder das Kreuz am Revers oder um den Hals einer Lehrkraft Proteste organisieren,
muß das dann auch weg? Unter dem
Schlagwort der weltanschaulichen und religiösen Neutralität degradiert
das Bundesverfassungsgericht den unserem Gemeinwesen zugrundeliegenden
Werterahmen zur werterelativistischen Spielwiese, zur leeren, inhaltslosen
Hülle, die der Durchsetzungsfähigere mit seinen Werten füllen kann. Neutralität
ist im Karlsruher Sprachgebrauch zur Chiffre für Selbstabschaffung geworden. [6]
Zum Kopftuch selbst
Aus dem Koran selbst ist keine Pflicht zum Tragen des Kopftuchs
abzuleiten. Hayrünnisa Gül, die Gattin von Abdullah Gül, von August 2007 bis
August 2013 türkischer Präsident, sprach sich bei einem Besuch in London im
November 2010 dagegen aus, dass Grundschülerinnen ein Kopftuch tragen. Sollte
es Eltern geben, die ihre Töchter dazu ermutigten, dann wurzle das in der Unwissenheit
der Familien und dann müsse dringend mit ihnen gesprochen werden. »Warum sollte ein Mädchen in diesem
Alter schon ein Kopftuch tragen? Es kann diese Entscheidung treffen, wenn es im
richtigen Alter dafür ist«, sagte
Frau Gül, die seit ihrem fünfzehnten Lebensjahr ein Kopftuch trägt. Die in
Istanbul geborene Sozialwissenschaftlerin und Publizistin, Dr. Necla Kelek, hat
zu der Frage, ab welchem Alter Mädchen ein Kopftuch tragen sollen, folgendes
erklärt: »Das Grundgesetz ist da eindeutig.
Religionsmündig ist man in Deutschland ab dem 14. Lebensjahr. Deshalb meine
ich, daß das Kopftuch an Grundschulen
nichts zu suchen hat. Das Kopftuch macht Mädchen bereits vor der Pubertät zu Sexualwesen,
ihnen wird das ›Recht auf Kindheit‹ genommen. Das kann nicht im Sinne
unserer Gesellschaft sein, die den gleichberechtigten, selbstbewußten und
selbstverantwortlichen Bürger braucht. Wer kleinen Mädchen das Kopftuch
aufdrängt, mißbraucht die Religionsfreiheit.«
In der Türkei hat Erdogan das Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst im
September 2013 aufgehoben; damit ist die Kopftuchfreiheit auf das Parlament
ausgedehnt, wo es zuvor tabu war. Säkulär eingestellte türkische Politiker
sehen das Kopftuch als Symbol des politischen Islams. Dieses wird aber auch
weithin als Symbol geschlechtlicher Unterdrückung gesehen. Das Schweizer Bundesgericht
fällte 2013 ein verbindliches, mit religiösen Argumenten unterlegtes Urteil,
wonach das Kopftuch im Schulzimmer zu tolerieren sei.
Die Anwältin Seyran Ates kam in den Deutsch-Türkischen Nachrichten vom
Juli 2013 wie folgt zu Wort: »Zwischen
Kopftuch und christlichen Symbolen gibt es keine Parallelen.« Sie ist der Ansicht, »daß das Kopftuch in öffentlichen
Räumen, gerade in Schulen, nichts zu suchen« hat. Und sie steht
auch nicht für ein Verbot des Kreuzes in Schulräumen. Das Kopftuch und
das Kreuz seien nicht gleichzusetzen, sagte sie in einem Interview mit ›Deutschlandradio Kultur‹. »Das christliche Kreuz und die Buddha-Figur stehen für mich für etwas
ganz anderes. Wir können das Kopftuch mit der Buddha-Figur oder mit dem
Kruzifix nicht in einen Topf werfen: Das Kreuz betrifft Sie körperlich nicht
persönlich als Mann oder als Frau, das Kopftuch aber weist Sie als ein
Geschlecht aus, nämlich als Frau.« Immer mehr
Mädchen in Deutschland würden zum Kopftuch-Tragen gezwungen. Von einem
möglichen freien Willen der Mädchen geht Ates nicht aus. Doch gebe es immer
mehr Kopftuch tragende Musliminnen mit einem abgeschlossenen Studium, die ihrem
Lehrerberuf nachgehen möchten. Hier stellt sich auch für Ates die Frage, ob ein
Kopftuchverbot ein Eingriff in die im Grundgesetz gegebene Berufsfreiheit
bedeutet oder nicht. [7]
Wie der Vorsitzende des bayerischen Verbands Bildung und Erziehung, Udo
Beckmann, erklärt hat, stelle sich die Frage, wie ›rechtssicher‹ festgestellt werden kann, ob der Schulfrieden gestört ist; er
fürchtet ebenfalls Belastungen für das Personal an Schulen, weil nun jeder
Einzelfall geprüft werden müsse. Sicherlich wird dieses Urteil dazu führen,
dass sich die Streitigkeiten unentwegt mehren und eine Flut von Klagen
entstehen lassen.
In dem Buch ›Europa und das
kommende Kalifat‹ [8] wird
aufgezeigt, dass die 1969 gegründete ›Organization
of Islamic Cooperation‹ OIC - der 56 islamische beziehungsweise mehrheitlich islamische
Staaten angehören - als wichtiger Partner für die Europäische Union fungiert. Hinter
den Floskeln des interreligiösen Dialogs lassen sich die Ziele dieser
Organisation leicht erkennen: die
globale Stärkung des Islams und die Islamisierung Europas. Deshalb
betont die OIC besonders den Kampf gegen die ›Islamophobie‹, den die EU freudig unterstützt und durch
vermehrte islamische Migration nach Europa nachhaltig bestärkt. Der wichtigste
Beitrag der EU zu einer gemeinsamen Zivilisation ist seit Jahrzehnten die Durchsetzung
des Multikulturalismus und der Diversität, um die europäischen
Nationalstaaten zu schwächen respektive zu überwinden. Dieses Konzept
garantiert den muslimischen Migranten die Bewahrung ihrer kulturellen und
religiösen Identität, während das christliche Europa weitgehend untergehen
soll. Eine große Anzahl von Stiftungen der EU
- wie zum Beispiel die Anna-Lindh-Stiftung oder die Allianz der
Zivilisationen - propagieren die Ziele
dieser euro-arabischen Utopie. Der Europäischen Union und vielen europäischen
Politikern ist eine politische Blindheit und eine fast grenzenlose
multikulturelle Naivität vorzuwerfen: Sie verkennen die
politischen Ziele des Islams und seiner Institutionen, Verbände und Vereine.
Das Ziel der Muslimbrüder, der Salafisten und der Wahhabiten dürfte ein
europäisches Kalifat sein.
Wie die Autorin darlegt, ›arbeiten
die EU-Spitzen und die OIC schon seit langem Hand in Hand.‹
Zieht man nun letztere Feststellung zusammen mit van Rompuys Aussage, er
halte die EU-Wahl für überflüssig, ›wirklich
entschieden werde woanders, und nicht im Europäischen Parlament‹, in Betracht, und kennt man ferner
den Einfluss der Trilateralen Kommission und des Council on Foreign Relations
auf Europa, dann kann man sich berechtigterweise die Frage stellen,
ob vor
der Entscheidung der Karlsruher Richter womöglich eine der genannten
Institutionen eine Weisung an Brüssel ergehen liess, die dann an Karlsruhe
weitergeleitet wurde.
[1]
»Neukölln ist überall« Ullstein Verlag
2012 ISBN 978-3-550-08011-1
»Die
andere Gesellschaft« Ullstein
Verlag 2014 ISBN 978-3-550-08050-0
[2]
http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil-ist-eine-katastrophe-buschkowsy-kritisiert-kopftuchurteil-scharf_id_4543958.html 13. 3. 15
›Halte das für ein Zurückweichen‹
[3]
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/aufhebung-des-kopftuchverbots-durch-bverfg-ein-kommentar-13480989.html 13. 3. 15 Reinhard Müller - Die
Schule ist keine religiöse Erziehungsanstalt
[4] http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/karlsruher-beschluss-kopftuch-na-und-13481717.html
13. 3. 15 Kopftuch – na und? – Von Christian Geyer
[5] Die
»andere Gesellschaft« und die »neuen Deutschen« - Von Doris Auerbach
[6] http://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2015/neutralitaet-als-selbstabschaffung/
13. 3. 15 Neutralität als
Selbstabschaffung - Von Michael Paulwitz
[7] http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/07/481282/seyran-ates-christenkreuz-und-kopftuch-sind-nicht-dasselbe/ 15. 7. 13
[8] http://www.politonline.ch/index.cfm?content=news&newsid=2211 19. 1. 14
»Europa
und das kommende Kalifat« -
Eine Buchbesprechung