Zensurgesetz: Nein ! 26.01.2020 20:54
Bekanntlich beschloss die Vereinigte Bundesversammlung, Nationalrat und Ständerat, in der Schlussabstimmung vom 14. Dezember 2018
die Rassismus-Strafnorm [Art. 261bis StGB ] um den Passus der sexuellen Orientierung zu erweitern. Da gegen dieses »Zensurgesetz« durch das überparteiliche Komitee erfolgreich das Referendum ergriffen worden ist, kommt es am 9. Februar 2020 zur Volksabstimmung. Sicherlich sind Hass und Diskriminierung in unserer Gesellschaft zu bekämpfen, bei genauerem Hinsehen zeigt es sich jedoch, dass das vorliegende Gesetz lediglich mehr Öl ins Feuer giesst,
anstatt das Problem zu
lösen. Im Gegenteil: Es stellt unsere freie und weltanschaulich plurale Schweiz
infrage, wie dies zunächst aus dem folgenden kurz gefassten Überblick
ersichtlich ist:
Gleiche
Rechte
Gleichgeschlechtlich empfindende Menschen sind längst gleichwertige Mitglieder
der Gesellschaft. Sie haben es nicht nötig, per Gesetz zu einer vermeintlich
schwachen und schützenswerten Minderheit degradiert zu werden.
Genügend Rechtsmittel
Es bestehen bereits völlig ausreichende rechtliche Grundlagen, um sich gegen Ehrverletzung,
Beschimpfung, Drohung, üble Nachrede oder Verleumdung zu wehren. Gewaltaufrufe
und -taten sind ohnedies schon längst strafbar.
Pseudo-Schutz
Wir brauchen keine Pseudo-Schutzgesetze für bestimmte Gruppen. Minderheiten
dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden; alle Menschen sind gleichwertig
zu behandeln.
Keine Gesinnungsjustiz
Das Zensurgesetz gibt vor, nur die ›Hassrede‹ unter Strafe zu stellen. Wo die Grenze
der Meinungsfreiheit genau enden soll, ist dabei rechtlich kaum fassbar. Alles,
was auch nur in die Nähe einer Gesinnungsjustiz kommt, ist für eine Demokratie
aber brandgefährlich!
Meinungsvielfalt
Ob es einem gefällt oder nicht: Sich mit Homo- und
Bisexualität kritisch auseinanderzusetzen und das auch öffentlich zu äussern,
muss ein legitimer Standpunkt bleiben dürfen. Auch Meinungen zu akzeptieren,
die man nicht ausstehen mag, ist der Kern einer funktionierenden Demokratie.
Gewissens- und Gewerbefreiheit
Das Zensurgesetz greift mit Absatz 5 in die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Privaten ein. Für die Allgemeinheit
bestimmte Leistungen dürften ›aufgrund der sexuellen Orientierung‹ nicht mehr verweigert werden. Zum Beispiel würden Bäcker, die sich aus
Gewissensgründen weigern, für homosexuelle Paare eine Hochzeitstorte zu backen,
kriminalisiert. [1]
Appell für einen sachlichen Abstimmungskampf
Die Stiftung Zukunft CH, Trägerorganisation des
Abstimmungskomitees ›Nein zu diesem
Zensurgesetz‹, hat auf ihrer Homepage ein umfangreiches Rechtsgutachten zur
Erweiterung der Rassismus-Strafnorm resp. zu den Auswirkungen einer allfälligen
Erweiterung der Rassismus-Strafnorm auf die sexuelle Orientierung publiziert. Anders
als Bundesrat und Parlament im Abstimmungsbüchlein den Anschein erwecken, sind
die Auswirkungen einer Erweiterung der Rassismus-Strafnorm schwer abschätzbar.
Die Stiftung Zukunft CH wollte es genau wissen und gab bei der Anwaltskanzlei
Bratschi AG, Zürich, ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag. Dieses Gutachten
ist vollumfänglich auf
https://www.zukunft-ch.ch/wp-content/uploads/2020/01/Gutachten-Erweiterung-Rassismustrafnorm.pdf
publiziert: Rechtsgutachten über Fragen im
Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung von Art. 261 bisStGB
(Anti-Rassismusstrafnorm) um das Merkmal der sexuellen Orientierung - Von Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Rechtsanwältin, unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Dr. jur. Livio Bundi.
Die Stiftung Zukunft CH legte Frau Prof. Häner 38 tatsächlich vorgekommene
sowie fiktive Fälle zur Beurteilung vor. Wie das Gutachen bestätigt, kollidiert
die erweiterte Rassismus-Strafnorm mit Meinungs-, Gewissens- und
Gewerbefreiheit. Das sachlich, nüchtern und hochprofessionell erarbeitete
Gutachten von Prof. Häner und ihrem Team gibt dem Abstimmungskomitee Anlass zur
Besorgnis: Die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm um das Kriterium der
sexuellen Orientierung kriminalisiert unter Umständen aus Gewissensgründen
verweigerte Leistungen und schränkt das Feld des Sagbaren noch mehr ein.
Die Folgen: Noch mehr kontraproduktive Verwirrung und
Rechtsunsicherheit – beides Gift für eine plurale, auf Meinungsvielfalt
basierende Demokratie.
Gravierende Einschnitte
Besonders gravierend wären laut dem Gutachten die zu
erwartenden Einschnitte in die Gewissens-, Glaubens- und Gewerbefreiheit durch
Abs. 5 der Strafnorm (›Leistungsverweigerung‹). Eine Organisation für Adoptionsvermittlung, die ihre Dienstleistungen
nur heterosexuellen Paaren anbieten will, weil sie die Ansicht vertritt, dass Kinder idealerweise einen Vater
und eine Mutter brauchen, müsste demnach ebenso mit strafrechtlichen
Konsequenzen rechnen wie eine Partnervermittlungsplattform, bei der man nur
nach Partnern des entgegensetzten Geschlechts suchen kann. Die Kirchgemeinde, die
einen Organisten, Sakristan oder Seelsorger nicht anstellen will, weil er in
einer eingetragenen Partnerschaft lebt, und diese Lebensweise dem Ethos der
betreffenden Kirche widerspricht, könnte genauso ins Visier der Strafverfolgung
geraten.
Grundlegende Mängel
Frau Prof. Häner macht auch auf grundlegende Mängel
der Rassismus-Strafnorm sowie auf die beträchtliche Ungewissheit aufmerksam,
die mit der Erweiterung einherkäme: »Es ist festzuhalten, dass auch die erweiterte Version von Art. 261bis
StGB (…) in gesetzestechnischer Hinsicht nicht
überzeugt (…). Insbesondere die potentiellen Konflikte mit Grundrechten wie der
Meinungsfreiheit oder auch der Glaubens-
und Gewissensfreiheit würden aber eine äusserst präzise Formulierung von Art.
261 bis StGB erfordern. Im Hinblick auf die Erweiterung des Strafartikels durch
das Merkmal der sexuellen Orientierung stellt sich sodann die Frage, ob, wo und
wie sich der Staat in Glaubensdogmen der Kirchen einmischen können soll«.
Bezogen auf den konkreten Fall eines Konditors geht Häner davon aus, dass die
Ablehnung der gleichgeschlechtlichen Ehe aus ›Gewissensgründen‹ nicht als sachlicher Grund für eine Leistungsverweigerung gelten
dürfte, »zumal ansonsten Artikel 261 bis
Abs. 5 StGB mit Berufung auf das Gewissen vollständig ausgehebelt werden könnte«.
Einschränkung der
Meinungsäusserungsfreiheit
Häner zufolge müsste beispielsweise auch der Bischof von Sion,
Jean-Marie Lovey, für seine 2015 in einem Zeitungsinterview gemachte Äusserung,
Homosexualität sei eine »Schwäche der Natur«, die »geheilt werden kann«, unter
Umständen künftig mit einer Verurteilung rechnen, vorausgesetzt, es kann ihm
der Vorsatz nachgewiesen werden. Dann wäre möglicherweise die Strafbarkeit
nicht nur wegen einfacher Diskriminierung nach Absatz 4 gegeben, sondern auch
wegen öffentlicher Verbreitung einer Ideologie, die auf die systematische
Herabsetzung der Angehörigen einer sexuellen Orientierung ausgerichtet ist (Absatz
2). Ungeachtet der Frage, ob man die Haltung des Bischofs teilt oder nicht: Für
das Abstimmungskomitee ist die Vorstellung, dass dieser kirchliche Würdenträger
für diese im Kontext des Interviews in keiner Weise herabsetzend gemeinte
Äusserung strafrechtlich verurteilt werden könnte - aber auch speziell für all jene, die wissen,
wieviel Wertschätzung dieser Bischof jedem Menschen ungeachtet seiner sexuellen
Orientierung entgegenbringt - eine Ungeheuerlichkeit.
Die weiteren im Gutachten geschilderten Fälle zur Meinungsäusserungsfreiheit
zeigen ferner, wie gross der Ermessenspielraum des Richters ist, ob er diese
oder jene Äusserung als strafwürdig taxiert oder nicht. Dies vermag
aufzuzeigen, dass Art. 261bis StGB dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
(›nulla poena
sine lege certa‹) nicht gerecht wird.
Das Abstimmungskomitee ›Nein zu diesem Zensurgesetz‹ sieht sich durch das Gutachten in seiner massiven Kritik am
Zensurgesetz bestätigt. [2]
Die Befürworter des Zensurgesetzes
wiederholen gebetsmühlenartig, dass sich die
Erweiterung der Rassismus-Strafnorm lediglich gegen extreme Hassreden richtet
und monieren, dass ›Hate Speech‹ gerade in den sozialen Medien an allen Ecken und Enden wuchere. Während
das Abstimmungskomitee ›Nein zu diesem Zensurgesetz!‹ ausschliesslich auf respektvolle Kommunikation setzt, ist solcher Hass
gerade auf Präsenzen der LGBT-Community omnipräsent, wie eine Zusammenstellung
von Kommentaren in der ›Schweizerzeit‹ zeigt:
Äusserungen dieser Art waren bereits im Januar 2019 im
Gay-Magazin ›Mannschaft‹ veröffentlicht worden, und zwar als Reaktion auf den Vorsatz der Ergreifung
des Referendums gegen die erweiterte Rassismus-Strafnorm; sie sind auf der Facebook-Seite
des Mannschaft-Magazins noch immer öffentlich im Netz: Stand: 13. Januar 2020. Offensichtlich
scheinen sie nicht gegen jene Anstandsnormen zu verstossen, die man von anderen
einfordert.
Die Facebook-Seite der Schwulen-Organisation ›Pink Cross‹ beinhaltet leider
nicht weniger Hassbeiträge. So wird ein verlinktes Interview mit EDU-Politiker
Marc Früh am 12. Januar 2019 ungemein ›geistreich‹ kommentiert:
»Eidgenössische Deppen Union,
richtige fundamentalistische Religioten Nazis«.
Die Beiträge waren spätestens bis am 13. Januar 2020
immer noch online. Die Beschimpfung ›erzkonservative Homo-Hasser‹ gehört noch zu den netteren Betitelungen, wie die Referendumsführer
gegen das Zensurgesetz auf der Facebook-Seite von ›Pink Cross‹ – unwidersprochen – bezeichnet werden dürfen. Auch im e-Mail-Verkehr lassen
gewisse Personen jegliche Hemmungen fallen, wenn es darum geht,
Persönlichkeiten, die das in der Bundesverfassung verbriefte Referendumsrecht
wahrnehmen, persönlich anzugreifen. Und auf Twitter wird in der heissen Phase
des Abstimmungskampfs gar unverhohlen zu Gewalt gegen die SVP und JSVP
aufgerufen – ohne dass sich die angesprochenen Jungsozialisten und ›Pink Cross‹ davon distanziert
oder darauf reagiert hätten:
»Walzen wir die Faschistenschweine
der JSVP und der SVP nieder!«
Die in der ›Schweizerzeit‹ abgebildeten, sich auf tiefstem Niveau bewegenden Kommentare und e-Mails
decken längst nicht alle Beiträge ab, die womöglich auf LGBT-Plattformen und
anderen Kanälen in sozialen Medien getätigt werden. Auch hat sich die Redaktion
auf die Wiedergabe besonders ›gruusiger‹ Kommentare beschränkt, das Feld der allgemein als grenzwertig und
abschätzig zu verstehenden Kommentare, die uns vorliegen, ist wesentlich
grösser! Uns haben die Ressourcen und schlicht auch die Lust gefehlt, die
sozialen Medien noch akribischer zu durchforsten. Aber alleine, was wir hier
dokumentieren können, gibt einen kleinen Einblick, dass diejenigen Kreise, die
sich gerne so tolerant und weltoffen geben, besser vor der eigenen Haustüre
kehren würden als andere des Hasses zu bezichtigen. [3]
Meinungsfreiheit
beschneiden? Nein zum Zensurgesetz !
Wo uns ›Diskriminierungsschutz‹ verkauft wird, führt auch SVP-Kantonsrat
Benjamin Fischer aus, geht es in Wahrheit um ein Zensurgesetz, das die
Meinungsfreiheit sowie die Gewissens- und Gewerbefreiheit bedroht. Wie lange
regen wir uns schon über die unsägliche Rassismus-Strafnorm auf? Die
Gerichtspraxis ist längst aus dem Ruder gelaufen, die Strafnorm hat sich zu
einem veritablen Maulkorb-Paragraphen entwickelt, der unliebsame Äusserungen
zur Einwanderungspolitik unter Generalverdacht stellt. Und nun soll dieser
schwammige und unsaubere Artikel einer Gesinnungsjustiz gar noch um den nicht
minder schwammigen Begriff der ›sexuellen
Orientierung‹ erweitert werden.
Längst haben findige Moralisten ein Geschäftsmodell daraus gemacht, in den
sozialen Medien nach Aussagen zu suchen, die strafrechtlich relevant sein
könnten, um diese zur Anzeige zu bringen. Mit der Erweiterung des Maulkorbartikels
soll nun ein weiteres Instrument geschaffen werden, um unliebsame Meinungen
mittels Strafrecht auszumerzen. Das dürfen wir nicht zulassen!
Nicht
nur unnötig, sondern kontraproduktiv Homo- und bisexuelle Menschen sind, wie bereits dargelegt, längst
gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft. Sie haben es nicht nötig, zu einer
vermeintlich schwachen und schützenswerten Minderheit degradiert zu werden. Das
Zensurgesetz ist angesichts der existierenden Realitäten nicht nur unnötig,
sondern in höchstem Masse kontraproduktiv. Hass, Ausgrenzung, Mobbing und
Gewalt jeglicher Couleur müssen bekämpft werden, unabhängig davon, gegen wen
sie sich richten. Jedoch bietet das Strafrecht bereits heute ausreichende
Instrumente, die bei Hasskriminalität gegen sexuelle Minderheiten angewendet
werden können, und gerade Gewaltaufrufe und -anwendung jeglicher Art sind schon
heute strafbar, sie müssen nur konsequent zur Anzeige gebracht werden. Die von
LGBTI-Verbänden reklamierte Gesetzeslücke besteht einzig und allein darin, dass
ein Gesetz fehlt, mit dem auch gegen allgemein gehaltene, für diskriminierend
befundene Äusserungen vorgegangen werden könnte und das auch Vereinigungen dazu
berechtigen würde, Anzeige zu erstatten. Hier müssen wir aber sehr vorsichtig
sein.
Brandgefährlich
für die Meinungsfreiheit
Es kann und soll nie einen Anspruch geben, jede mögliche
Beleidigungsempfindung per Strafrecht aus der Welt zu schaffen, denn die
Meinungsfreiheit ist damit nicht vereinbar. Dass nun gewisse Kreise genau dies
versuchen, ist brandgefährlich. Meinungsfreiheit ist elementar, weil eine freie
Gesellschaft keiner Instanz die Macht geben will, abschliessend darüber zu
entscheiden, was wahr und was falsch ist. In einer freien Gesellschaft zählen
der offene Diskurs und allein der zwanglose Zwang des besseren Arguments. Nun
steht die Gegenseite natürlich nicht offen zu ihrem Ziel, die Meinungsfreiheit
zu beschneiden. Stattdessen wird mit der immer gleichen Ablenkungstaktik
argumentiert: So heisst es dann: »Natürlich
bin ich für die Meinungsfreiheit, aber Diskriminierung ist keine Meinung«.
Damit wird die Idee der freien Meinungsäusserung pervertiert. Jeder Diktator stellt
sich hinter die Meinungsfreiheit, nur um
dann zu ergänzen: »Aber XY ist keine
Meinung«.
Mittels Strafrecht
mundtotgemacht Gehen wir beispielsweise davon aus, dass ein Bischof sagt, Homosexualität
sei nicht von Gott gewollt. In einer freien Gesellschaft darf er das sagen,
muss aber auch mit Widerspruch rechnen. In einer freien Gesellschaft hat jede
Person das Recht, den Bischof zu kritisieren, aus der Kirche auszutreten,
andere zum Austritt aufzurufen oder die Absetzung des Bischofs zu fordern. In einer
unfreien Gesellschaft hingegen wird entweder die eine oder die andere Seite
ganz einfach mittels Strafrecht mundtot gemacht. Damit werden Diskurs und
Argumente wertlos. Wir dürfen nicht akzeptieren, dass die Grenzen zwischen
unliebsamer Meinung, Anstand und Strafrecht immer weiter verschoben werden.
Natürlich soll gegen Hass vorgegangen werden, jedoch nur dort, wo jemand direkt
angegriffen ist – unabhängig davon, gegen wen dieser Hass geäussert wurde.
Dafür gibt es, wie erwähnt, ausreichende Instrumente im Strafrecht, es braucht
keine Sonderrechte für einzelne Gruppen!
Paradoxe Auswüchse
als Folge Das Zensurgesetz nützt nicht nur nichts, sondern hätte womöglich auch
verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaftsfreiheit. Halten wir uns vor Augen:
Eine Gesellschaft ist noch nie an zuviel Meinungsfreiheit gescheitert. Aber
sehr wohl an zuviel unnötiger Gängelung und staatlicher Willkür gegenüber dem
Volk.
Stimmen Sie deshalb am 9. Februar 2020 ›Nein
zur Erweiterung der Rassismus-Strafnorm‹
und unterstützen Sie die Kampagne ›Nein
zu diesem Zensurgesetz!‹.
Werden Sie aktiv !
Auf ›Flyer-ueberall‹
können
Sie Postversände der Abstimmungszeitung an ausgewählte Gemeinden oder Bezirke
sponsern. Wir danken Ihnen, wenn Sie tatkräftig mithelfen, dieses unnötige
Gesetz zu verhindern. Schon für relativ wenig Geld lässt sich eine grosse
Wirkung erzielen! [4]
www.flyer-ueberall.ch/zensurgesetz-nein/
https://www.flyer-ueberall.ch/zensurgesetz-nein/inserate/
info@zensurgesetz-nein.ch - Tel. 033 222 36 37
Argumente, Grafiken, Referenten und mehr finden Sie auf:
www.zensurgesetz-nein.ch
Siehe auch https://sonderrecht-nein.ch/
Wir
schliessen mit einem uns vorliegenden Leserbrief, dessen Inhalt auf Grund seiner
Brisanz zur Kenntnis gebracht sein muss:
Erweiterung
der Strafnorm gegen Rassendiskriminierung
Am
22. Januar 2020 konnte man in einer Innerschweizer Zeitung die folgende
Überschrift lesen: »Die ewige Angst um
den Stammtischwitz«. Mir geht es nicht um die Angst diese Überschrift betreffend,
sondern um meine Bedenken, wenn ich den Untertitel dieser Überschrift zur
Kenntnis nehmen muss, nämlich:
»Wer in der Beiz
lautstark genug hetzt, macht sich strafbar.«
DAS
UNTERSCHLÄGT DER BUNDESRAT.
Im
weitern erfahre ich in diesem Artikel, dass die Eidg. Kommission gegen
Rassismus meint, dass ein rassistischer Spruch am Stammtisch strafbar sei, wenn
Personen, zu denen kein Vertrauensverhältnis besteht, mithören könnten. Die
dauernden Beschwichtigungen von Behörden und politisch wirkenden Professoren
der Juristerei bereiten mir grosses Unbehagen, weil hier mit unlauteren
Methoden vorgegangen wird, um zu vertuschen, dass
es eben doch um eine Gedankenpolizei geht.
Es
ist übrigens nicht das erste Mal, dass uns der Bundesrat hinters Licht führt,
wenn man sich an seine Behauptung vor der Abstimmung zur neuen Bundesverfassung
erinnern möchte, als er sagte, es gäbe keine materielle Änderung gegenüber der
bisherigen Verfassung. Eine vorsätzliche Unwahrheit, eine Verletzung von Art.
5, Ziff. 3 der Bundesverfassung, die von Behörden und Privaten die Einhaltung
von Treu und Glauben verlangt; dieser Artikel wird nun auch bei der vorliegenden
Abstimmung verletzt: Darum ›hütet
Euch am Morgarten‹,
allerdings vor dem Feind in den eigenen Reihen.
Johannes
Fischer, Stans
[1] https://zensurgesetz-nein.ch/https://www.freie-meinung.ch/index.php/aktuell resp.
https://zensurgesetz-nein.ch/
[2] https://zensurgesetz-nein.ch/rechtsgutachten-bestaetigt-erweiterte-rassismus-strafnorm-kollidiert-mit-meinungs-gewissens-und-gewerbefreiheit/ 27. 11. 19
[3] https://zensurgesetz-nein.ch/ungehemmter-hass-gegen-referendumskomitee/ 17. 1. 20 resp.
https://schweizerzeit.ch/ungehemmter-lgbt-hass/ 17. 1. 20
Anian Liebrand
[4] https://www.svp.ch/news/artikel/editorials/meinungsfreiheit-beschneiden-nein-zum-zensurgesetz/ 9. 1. 2020 Editorial von SVP-Kantonsrat Benjamin Fischer, Volketswil
|