Wie Bern mit sog. «dynamischen Verträgen» die Demokratie aushöhlt - von Nationalrat Dr. Ulrich Schlüer

Der EU-Haftbefehl Ein von Bundesbern unterdrückter, wichtiger Aspekt des Schengen-Abkommens. Weder in der Aussenpolitischen Kommission noch im Parlament wurde im Rahmen der Schengen-Debatte auch nur eine Minute über den EU-Haftbefehl diskutiert. Dieser «EU-Haftbefehl» gehe die Schweiz nichts an, meinen offenbar die Bundesräte Calmy-Rey und Deiss ? was Diskussionen über diese brisante Neuerung überflüssig mache. Der EU-Haftbefehl wurde vom Europäischen Rat am 13. Juni 2002 durch einen sogenannten Rahmenbeschluss formell geschaffen. Er ist EU-Realität.


Der Inhalt

Was sind Inhalt und Bedeutung dieses EU-Haftbefehls. Im erwähnten Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 werden in einer sogenannten «Positiv-Liste» 32 Straftaten (siehe Kasten) aufgeführt, welche EU-weiter Strafverfolgung ausgesetzt werden. Zu einer auf dieser Positiv-Liste aufgeführten Straftat kann jedes EU-Land gegen jeden Einwohner irgend eines EU-Landes einen Haftbefehl erlassen. Die Regierung jenes Landes, in dem sich dieser Einwohner aufhält, hat den Haftbefehl zu vollstrecken, also die angeordnete Verhaftung vorzunehmen und den Verhafteten unverzüglich an das EU-Land auszuliefern, das den Haftbefehl ausgestellt hat.
 
Im Klartext: Italien kann einen Haftbefehl gegen einen in Berlin wohnhaften deutschen Staatsbürger ausstellen, der einer auf der Positiv-Liste aufgeführten Straftat beschuldigt wird. Die Berliner Polizei ist verpflichtet, den Ausgeschriebenen zu verhaften und umgehend an Italien auszuliefern. Der in den meisten Staatsverfassungen festgeschriebene Grundsatz, wonach kein eigener Staatsbürger je gegen seinen Willen an ein ausländisches Gericht überstellt werden darf, gilt bezüglich der 32 Straftaten auf der EU-Positiv-Liste nicht mehr.
 
 
Kein Rekursrecht
 
Damit nicht genug: Jenes EU-Land, das die Verhaftung vorzunehmen hat, besitzt keinerlei Recht, die Berechtigung des Haftbefehls zu überprüfen. Das den Haftbefehl ausstellende EU-Land ist zu keinerlei Begründung, weswegen der Haftbefehl erlassen wurde, verpflichtet. Und der Verhaftete besitzt keinerlei Rekursmöglichkeit gegen Verhaftung und Auslieferung. Er ist damit als Staatsbürger des eigenen Landes sogar schlechter gestellt als ein illegaler Einwanderer, der gegen einen Ausweisungsbeschluss jederzeit rekurrieren kann.
 
Unter den 32 Straftaten, die gemäss Positiv-Liste den Erlass eines EU-Haftbefehls zulassen, finden sich einerseits tatsächlich schwere Verbrechen (Terrorismus, Menschenhandel, Kinderpornographie, Tötungsdelikte, illegaler Organhandel). Aber es figurieren auch ausgesprochen diffuse, unklare Begriffe auf dieser Positiv-Liste (Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sabotage, Betrug und Betrugsdelikte - der Unterschied zwischen diesen beiden letzteren Verbrechensarten ist völlig unklar, die Unklarheit erklärt sich aus schludriger Übersetzung französischer Begriffe). Die deutsche Bundesregierung (von dort liess sich die «Schweizerzeit» ausführlichst dokumentieren, weil gleichwertige Information in der Schweiz kaum erhältlich gemacht werden konnte) räumt die Fragwürdigkeit verschiedener auf der Positiv-Liste aufgeführter Delikte offen ein: Da fänden sich Straftaten, die zwar nach fremdem, nicht aber nach deutschem Recht strafbar seien. Wörtlich: «So kann in einem Mitgliedsland ein Verhalten strafbewehrt sein, das in einem anderen als Ausübung eines Grundrechtes verfassungsrechtlichen Schutz geniesst.» Dennoch: Wer auf der Grundlage dieser EU-Positiv-Liste angeklagt wird, muss zwingend und automatisch ausgeliefert werden.
 
 
Keine Abgrenzung von Willkür
 
Es kommt noch besser: Die Tat, welche einen EU-Haftbefehl seitens irgend eines EU-Landes auslöst, muss keineswegs in dem Land begangen worden sein, das die Strafverfolgung mit dem EU-Haftbefehl ausgelöst hat.
 
Im Klartext: Die Türkei (sobald sie einmal EU-Mitglied ist) könnte per EU-Haftbefehl die Verhaftung eines deutschen Staatsbürgers zum Beispiel in Hamburg (oder eines Schweizers in Zürich - sobald die Schweiz nach bundesrätlicher Strategie EU-Mitglied ist) unter dem Vorwurf von «Rassismus und Fremdenfeindlichkeit» anordnen. Die Hamburger (oder Zürcher) Polizei müsste den Beschuldigten verhaften und an die Türkei zwecks Aburteilung ausliefern. Auch wenn der Beschuldigte deutscher (oder Schweizer) Staatsbürger ist. Das Opfer solch grenzüberschreitender Strafverfolgung hätte erst nach seiner Verurteilung das Recht, die Abbüssung der ihm auferlegten Gefängnis- oder Zuchthausstrafe im Heimatland zu verlangen. Dieses Heimatland käme dabei möglicherweise in eine völlig groteske Situation: Es müsste allenfalls einen eigenen Staatsbürger aufgrund einer Verurteilung in einem andern EU-Land in ein Zuchthaus einsperren für ein Delikt, das im eigenen Land gar nicht strafbar ist, dem in der eigenen Verfassung gar grundrechtlicher Schutz garantiert ist. Notfalls ist dem Heimatland des Verurteilten gar die Hintertür geöffnet, die Rücknahme eines derart Verurteilten abzulehnen, den eigenen Staatsbürger also dem Staat, wo die Verurteilung zustande gekommen ist, auch zum Strafvollzug ganz zu überlassen.
 
Kein Zweifel (dies wird von den sich dem EU-Haftbefehl unterziehenden EU-Mitgliedländern auch offen zugegeben): Dieser EU-Haftbefehl ist ein gravierender Eingriff in Rechtsordnung und Souveränität eines jeden Landes. Er durchkreuzt staatliche Souveränität im Strafverfolgungs- und Rechtsbereich. Dies wird übrigens ganz offen als EU-Zielsetzung für den EU-Haftbefehl deklariert: Nationale Gerichtsbarkeit soll gemäss dem Entscheid von EU-Funktionären zu Brüssel zugunsten EU-weiter Gleichschaltung der Menschen ausgemerzt werden. Der Bürger soll erkennen, dass eine ihn schützende Heimat nicht mehr existiert, dass das Sagen in Europa uneingeschränkt bei der (von niemandem gewählten) Brüsseler Bürokratie liegt, welche die Regierungen der einst souveränen europäischen Staaten in die Rolle von Zu- und Auslieferern zurückgedrängt hat.
 
 
Schengen-relevant?
 
Dieser EU-Haftbefehl stellt auch die Schweiz vor äusserst brisante Fragen: Wie der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag (alle Unterlagen zu den entsprechenden Debatten und Beschlüssen liegen der «Schweizerzeit» im Wortlaut vor) entnommen werden kann, wird der Anschluss (besser: die Unterwerfung) Deutschlands unter diesen EU-Haftbefehl mit der haargenau gleichen Formulierung gerechtfertigt, welche auch die Begründung lieferte für die Schaffung des Schengen-Vertrags: Es gehe darum, die Europäische Union zu einem einheitlichen «Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts» auszugestalten.
 
Damit stellt sich für die Schweiz im Vorfeld der Schengen-Abstimmung die Frage, ob dieser EU-Haftbefehl im Rahmen des Schengen-Vertrags auch auf die Schweiz angewendet werden kann. Ob also der EU-Haftbefehl Teil des sogenannten Schengen-Acquis ist, den die Schweiz obligatorisch zu übernehmen hat.
 
Diese - im schweizerischen Parlament und seinen aussenpolitischen Kommissionen nie diskutierte - Frage wurde gemäss Nachforschungen der «Schweizerzeit» bereits im Jahr 2001 im Rahmen der Konferenz der Kantonsregierungen der damaligen Chefin des Justiz- und Polizeidepartements, der ehemaligen Bundesrätin Rutz Metzler gestellt. Die inzwischen nicht wiedergewählte Bundesrätin tat diese Frage mit jener sträflichen Oberflächlichkeit ab, welche ihre gesamte Amtsführung zu Bern stets charakterisiert hat: An den Rahmenbeschluss zum EU-Haftbefehl seien auch England und Irland gebunden. Zwei Länder, welche sich bekanntlich dem Schengen-Vertrag nicht angeschlossen haben (ein Zustand, der noch heute gültig ist). Damit - so Ruth Metzler damals - sei für das EJPD klar, dass der EU-Haftbefehl nicht Schengen-relevant sei. Die Schweiz brauche sich darum nicht zu kümmern.
 
Eine sträflich leichtsinnige Fehlbeurteilung, deren Unhaltbarkeit jeder Jus-Student bereits im ersten Semester erkennen dürfte. Schliesslich ist Schengen-Recht sogenannt «dynamisches Recht», das von Brüssel jederzeit weiterentwickelt werden kann, wobei die Weiterentwicklung jeden Staat, der sich dem Schengen-Vertrag unterwirft, vollumfänglich bindet. Zwar trifft zu, dass dieser EU-Haftbefehl zu Beginn des Jahres 2005 nicht Teil des sog. «Schengen-Rechtsbestands», also des Schengen-Acquis ist. Aber ebenso sicher ist, dass die EU diesen EU-Haftbefehl zu jedem ihr gut scheinenden Zeitpunkt sofort in den Schengen-Acquis aufnehmen kann, womit er für die Schweiz unverzüglich verpflichtend würde. Nachforschungen in Bern ergaben denn auch, dass mit einer solchen Entwicklung durchaus gerechnet wird. Die gleiche Erwartung hegen auch kantonale Stellen, die sich mit dieser Materie befasst haben.
 
 
Brisante Entwicklung
 
Aber die Bundesräte Joseph Deiss und Micheline Calmy-Rey, die ihre Unterschriften unter den Schengen-Vertrag gesetzt haben, glaubten darüber keine Worte verlieren zu müssen - weder vor dem Parlament noch vor dessen aussenpolitischen Kommissionen. Sie vertrauen auf ihre «Arbeitstechnik», diesen Kommissionen erst ganz kurz vor der jeweiligen Beschlussfassung wahre Berge von Papier an den Kopf zu werfen, genau wissend, dass kein einziges Mitglied des schweizerischen Parlamentes in der kurzen ihm belassenen Zeit sich auch nur über die wichtigsten Details umfassend ins Bild setzen kann. Zahlreiche, teils äusserst gravierende Konsequenzen des Schengen-Vertrags werden erst jetzt, nach Studium aller zugänglichen Unterlagen (im Falle des EU-Haftbefehls musste man sich gar beim Deutschen Bundestag ins Bild setzen) wirklich sichtbar. Nur das Volk kann gravierende Fehlentwicklungen, die das Parlament bereits abgenickt hat, noch stoppen.
 
 
Verfassungswidrig
 
Die Bundesverfassung gibt jeder Schweizerin und jedem Schweizer in Artikel 25 die Garantie, dass niemand ohne sein ausdrückliches Einverständnis an ein ausländisches Gericht überstellt werden darf. Und in Artikel 29 wird jedem, der in ein Gerichtsverfahren verwickelt wird, «Anspruch auf rechtliches Gehör» verbindlich zugesichert. Beide Verfassungsgarantien werden vom EU-Haftbefehl ausgehebelt - und der schweizerische Bundesrat erachtet es als unnötig, Parlament und Schweizervolk über diese real drohende Konsequenz des Schengen-Beitritts zu orientieren.
 
Der Grund für diese bewusste Informations-Unterlassung ist klar. Die bundesrätliche Behauptung, wonach mit der Anbindung der Schweiz an Schengen keinerlei Abtretung von Souveränität verbunden sei, wird vom EU-Haftbefehl regelrecht pulverisiert. Um dem obligatorischen Referendum (welches Schengen auch dem Ständemehr unterstellen würde) zu entgehen, zog Bundesbern, an seinem «strategischen Ziel EU-Beitritt» orientiert, so ziemlich jedes Register zur Täuschung der Stimmbürger.
 
Berns Einwand ist voraussehbar: Sobald Brüssel den EU-Haftbefehl dem Schengen-Acquis «entgegen aller Erwartung» (wird man dannzumal behaupten) formell einverleiben würde, könnte in der Schweiz über die aus der Vertrags-Änderung resultierenden Verfassungsänderung abgestimmt werden. Ein Nein zur entsprechenden Vorlage hätte dann allerdings das Ausscheiden der Schweiz aus Schengen insgesamt zur Folge. Bern, schon jetzt ganz auf Brüssel fixiert, wird dann kein Einschüchterungs-Argument und keine Manipulation auslassen, um den in Zusammenhang mit dem EU-Haftbefehl überspielten Souverän vollends auf Brüsseler Kurs zu bringen.
 
 
Opting out
 
Der EU-Haftbefehl trifft die Schweiz in Zusammenhang mit dem Schengen-Vertrag aber selbst dann an äusserst heikler Stelle, wenn dieser Haftbefehl nicht Eingang findet in den Schengen-Acquis.
 
Auf der Positiv-Liste, die zum Erlass eines EU-Haftbefehls berechtigt, sind (wörtlich) auch «Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften?» aufgeführt.
 
Diese Formulierung bietet ganz klar die Handhabe, einen Staatsbürger irgend eines EU-Landes, der einen Teil seines Vermögens bei einer Schweizer Bank angelegt hat, des Betruges zu bezichtigen. Das ausländische Recht ist in diesem Bereich bekanntlich fundamental verschieden vom schweizerischen Recht. Erfolgt in solchem Zusammenhang ein EU-Haftbefehl und resultiert daraus zu irgend einem EU-Land ein Prozess, dann gerät das Schweizer Bankgeheimnis auf dem Prozessweg ganz direkt ins Visier des anklagenden Staates.
 
Das sog. «Opting out», welches die Schweiz im Schengen-Vertrag ausgehandelt hat für solche Veränderungen am Schengen-Rechtsbestand, die das Bankgeheimnis bezüglich direkter Steuern betreffen - dieser «Verhandlungserfolg» könnte im Rahmen eines solchen Prozesses plötzlich gegenstandslos werden. Der ausländische, des Betrugs verdächtigte Anleger könnte sich ganz gewiss nicht darauf berufen. Zusammenhänge, Gefahren, Bedrohungen, die der eigentlich für das Wohlergehen unseres Landes verantwortliche Bundesrat glaubt ausblenden zu können. Weil ihm sein strategisches Ziel des Vollbeitritts der Schweiz zur EU wichtiger ist als der Erhalt der Souveränität der Schweiz.
Ulrich Schlüer
 
 
Weitere Details zum Artikel und dem Thema:
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EU-Haftbefehl
 
Kernbestimmungen im offiziellen Wortlaut
 
 
Auslieferung
 
«Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält, oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.»
 
(Man beachte: Die Formulierung nimmt ausdrücklich Bezug auf den Schengen-Vertrag!)
 
 
Das neue Verfahren
 
«Der Europäische Rat hatte anlässlich seiner Sondertagung über die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union vom 15. bis 16. Oktober 1999 in Tampere die gegenseitige Anerkennung justizieller Entscheidungen als einen Eckstein der zukünftigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen bezeichnet. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates fordern ? die Mitgliedstaaten auf, das bisherige Auslieferungsverfahren durch ein vereinfachtes System der ?Überstellung? zu ersetzen.»
 
(Man beachte: Auch der Schengen-Vertrag untersteht der Zielsetzung der «Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.»)
 
 
Keine Überprüfung mehr
 
«Die beiderseitige Strafbarkeit in Auslieferungsverfahren wird - zwar beibehalten. Jedoch ist diese für eine Reihe von Straftaten, die abschliessend in einer Positivliste aufgezählt sind, nicht mehr zu prüfen.»
 
 
Auslieferung eigener Staatsbürger
 
«So verpflichtet (der Beschluss) die Mitgliedstaaten, eigene Staatsangehörige zum Zwecke der Strafverfolgung an einen anderen Mitgliedstaat auszuliefern. Die Auslieferung kann - jedoch an die Bedingung geknüpft werden, den Verfolgten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Strafvollstreckung an den Heimatstaat zurück zu überstellen. Dies dient der Resozialisierung.»
 
 
Kein Rekursrecht
 
«Die Neuregelung stellt dem geltenden Recht folgend klar, dass im Bereich der internationalen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten keine Rechtsmittel gegen Bewilligungsentscheidungen möglich sein sollen.»
 
 
Geschwindigkeit vor Recht
 
«Die fehlende Anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung ist zur Verfahrensbeschleunigung und damit zur Umsetzung der Fristenregelungen - unverzichtbar. Ohne sie würde die Verpflichtung zur schnellstmöglichen Erledigung eingehender Aus- oder Durchlieferungsersuchen praktisch scheitern.»
 
 
Die Positiv-Liste
 
(Liste der Delikte, für die ein EU-Haftbefehl ausgestellt werden kann) 

-    Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
-    Terrorismus, 
-    Menschenhandel, 
-    sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, 
-    illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 
-    illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 
-    Korruption, 
- Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
-    Wäsche von Erträgen aus Straftaten, 
-    Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung, 
-    Cyberkriminalität,
-   Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, 
-    Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, 
-    Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 
-    illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, 
-    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 
-    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 
-    Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
-    illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände, 
-    Betrug, 
-    Erpressung und Schutzgelder-Erpressung,
-    Nachahmung und Produktpiraterie, 
-    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, 
-    Fälschung von Zahlungsmitteln, 
-    illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, 
-    illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 
-    Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, 
-    Vergewaltigung, 
-    Brandstiftung, 
-    Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, 
-    Flugzeug- und Schiffsentführung, 
-    Sabotage.
 
«Der Rat der Europäischen Union hat ... die Möglichkeit, diese Liste im Zuge fortschreitender Harmonisierungsarbeiten jederzeit zu erweitern oder zu ändern.» 
   
(Sämtliche Zitate aus: Deutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache Nr. 15/1718 vom 15. 10. 2003. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl....)