Schluss mit der Personenfreizügigkeit 30.10.2017 00:07
Der Parteivorstand der SVP Schweiz hat soeben in Frauenfeld
einstimmig die endgültige Fassung der
Volksinitiative »Für eine massvolle
Zuwanderung (Begrenzungs-Initiative)«
beschlossen.
Diese verlangt, dass die Zuwanderung in der
Verfassung durch die Beseitigung der Personenfreizügigkeit wieder eigenständig
geregelt wird. Damit wird die exorbitant hohe Einwanderung endlich begrenzt und
eine massvolle Zuwanderung ermöglicht. Sobald die rechtsgültige Genehmigung
durch die Bundeskanzlei vorliegt, was bis in zwei Monaten der Fall sein dürfte,
wird die Unterschriftensammlung beginnen. Die AUNS schliesst sich diesem
Beschluss an.
Die unkontrollierte Einwanderung und ihre
schmerzhaften Folgen für die Schweiz gehen ungebremst weiter. Seit Jahren liegt
die Nettozuwanderung in unser Land zwischen 60.000 bis 80.000 Personen pro
Jahr. Die negativen Folgen dieser Entwicklung sind täglich zu spüren: Die
Konkurrenz um den Arbeitsplatz steigt, namentlich ältere Leute verlieren den
Arbeitsplatz und werden durch junge Ausländer ersetzt; der Wohnraum wird
knapper, die Mieten und Hauspreise werden teurer, die Landschaft verstädtert
zusehends und die Infrastrukturen wie Strassen, Züge, Schulen usw. platzen aus
allen Nähten. Die kulturellen Herausforderungen in Schulen, am Arbeitsmarkt,
aber auch bei der Sozialhilfe, sind vielerorts kaum zu bewältigen.
Eine eigenständige Regelung der Zuwanderung ist für
jede unabhängige und wirtschaftlich erfolgreiche Nation eine Selbstverständlichkeit.
Nachdem sich Bundesrat und Parlament weigerten,
die vom Volk und Ständen beschlossene »Masseneinwanderungsinitiative« umzusetzen, drängt sich die Begrenzungsinitiative
auf, mit der die Personenfreizügigkeit beendet wird.
Mit dieser Initiative ist die Einräumung eines
vertraglichen Rechtsanspruchs auf Personenfreizügigkeit für Ausländer
ausgeschlossen. In der Bundesverfassung soll verankert werden, dass keine neuen
völkerrechtlichen Verträge oder Verpflichtungen abgeschlossen werden dürfen, welche
ausländischen Staatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt oder Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der
Schweiz oder auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen wie für Inländer einräumen.
Der Bundesrat wird zudem beauftragt, auf dem
Verhandlungsweg das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU spätestens 12
Monate nach Annahme der Initiative ausser Kraft zu setzen. Ist dies nicht
möglich, ist das Personenfreizügigkeitsabkommen innert 30 Tagen zu kündigen.
Die Zuwanderung soll wieder auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft und der
Bevölkerung ausgerichtet werden. Für Stellen, welche mangels Inländer nicht
besetzt werden können, ist die Zuwanderung weiterhin möglich.
Alle souveränen Länder, auch solche, welche allein
schon aufgrund ihrer geographischen Lage weit weniger Probleme mit der Einwanderung
als die Schweiz haben, kontrollieren die gesamte Einwanderung selbst. Es käme
ihnen nie in den Sinn, Hunderten von Bürgern anderer Staaten einen rechtlichen
Anspruch auf Einwanderung zu gewähren. Vor dem Hintergrund der weltpolitischen
Entwicklungen verschärfen sie zur Zeit vielmehr ihre Einwanderungsgesetze, dies
mit dem Ziel, die Einwanderung strikt nach ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen,
im Interesse ihrer Sicherheit und nach den Möglichkeiten des Landes
auszurichten.
Text der Initiative: Volksinitiative » Für
eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)«
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121b
1 Die Schweiz regelt die Zuwanderung von
Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen
Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen
Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine
Personenfreizügigkeit gewähren.
3 Bestehende
völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen
nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.
Übergangsbestimmungen zu Art. 121 b
1 Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme
von Art. 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.
2 Gelingt dies nicht, kündigt der Bundesrat das
Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.
Nicht Teil des Initiativtextes, aber Bestandteil
der begleitenden Dokumente/Argumentarien:
Personenfreizügigkeit im Sinne von Absatz 2 der
Begrenzungsinitiative bedeutet insbesondere die Einräumung eines Rechts für
eine unbestimmte Zahl von Personen auf Aufenthalt oder Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der
Schweiz oder auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
|