Schluss mit der Personenfreizügigkeit

Der Parteivorstand der SVP Schweiz hat soeben in Frauenfeld

einstimmig die endgültige Fassung der Volksinitiative »Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungs-Initiative)« beschlossen. 

Diese verlangt, dass die Zuwanderung in der Verfassung durch die Beseitigung der Personenfreizügigkeit wieder eigenständig geregelt wird. Damit wird die exorbitant hohe Einwanderung endlich begrenzt und eine massvolle Zuwanderung ermöglicht. Sobald die rechtsgültige Genehmigung durch die Bundeskanzlei vorliegt, was bis in zwei Monaten der Fall sein dürfte, wird die Unterschriftensammlung beginnen. Die AUNS schliesst sich diesem Beschluss an.

Die unkontrollierte Einwanderung und ihre schmerzhaften Folgen für die Schweiz gehen ungebremst weiter. Seit Jahren liegt die Nettozuwanderung in unser Land zwischen 60.000 bis 80.000 Personen pro Jahr. Die negativen Folgen dieser Entwicklung sind täglich zu spüren: Die Konkurrenz um den Arbeitsplatz steigt, namentlich ältere Leute verlieren den Arbeitsplatz und werden durch junge Ausländer ersetzt; der Wohnraum wird knapper, die Mieten und Hauspreise werden teurer, die Landschaft verstädtert zusehends und die Infrastrukturen wie Strassen, Züge, Schulen usw. platzen aus allen Nähten. Die kulturellen Herausforderungen in Schulen, am Arbeitsmarkt, aber auch bei der Sozialhilfe, sind vielerorts kaum zu bewältigen.

Eine eigenständige Regelung der Zuwanderung ist für jede unabhängige und wirtschaftlich erfolgreiche Nation eine Selbstverständlichkeit. Nachdem sich Bundesrat und Parlament weigerten, die vom Volk und Ständen beschlossene »Masseneinwanderungsinitiative« umzusetzen, drängt sich die Begrenzungsinitiative auf, mit der die Personenfreizügigkeit beendet wird.

Mit dieser Initiative ist die Einräumung eines vertraglichen Rechtsanspruchs auf Personenfreizügigkeit für Ausländer ausgeschlossen. In der Bundesverfassung soll verankert werden, dass keine neuen völkerrechtlichen Verträge oder Verpflichtungen abgeschlossen werden dürfen, welche ausländischen Staatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einräumen.

Der Bundesrat wird zudem beauftragt, auf dem Verhandlungsweg das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU spätestens 12 Monate nach Annahme der Initiative ausser Kraft zu setzen. Ist dies nicht möglich, ist das Personenfreizügigkeitsabkommen innert 30 Tagen zu kündigen. Die Zuwanderung soll wieder auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft und der Bevölkerung ausgerichtet werden. Für Stellen, welche mangels Inländer nicht besetzt werden können, ist die Zuwanderung weiterhin möglich.

Alle souveränen Länder, auch solche, welche allein schon aufgrund ihrer geographischen Lage weit weniger Probleme mit der Einwanderung als die Schweiz haben, kontrollieren die gesamte Einwanderung selbst. Es käme ihnen nie in den Sinn, Hunderten von Bürgern anderer Staaten einen rechtlichen Anspruch auf Einwanderung zu gewähren. Vor dem Hintergrund der weltpolitischen Entwicklungen verschärfen sie zur Zeit vielmehr ihre Einwanderungsgesetze, dies mit dem Ziel, die Einwanderung strikt nach ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen, im Interesse ihrer Sicherheit und nach den Möglichkeiten des Landes auszurichten.

Text der Initiative:
Volksinitiative » Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)«

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 121b

1  Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig. 

2
  Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.

3  Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.

 Übergangsbestimmungen zu Art. 121 b

1  Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Art. 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.

2  Gelingt dies nicht, kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.

Nicht Teil des Initiativtextes, aber Bestandteil der begleitenden Dokumente/Argumentarien:

Personenfreizügigkeit im Sinne von Absatz 2 der Begrenzungsinitiative bedeutet insbesondere die Einräumung eines Rechts für eine unbestimmte Zahl von Personen auf Aufenthalt oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.