Strafanzeige gegen die Präsidentin des Zentralrats der Juden in Deutschland - von Armin Fiand


Armin Fiand
Rechtsanwalt
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Armin Fiand, Minsbekweg 4 a, 22399 Hamburg

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstr. 91

10559 Berlin-Moabit
 
 
30. Juni 2006
 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
 
ich erstatte
 
Strafanzeige
 
gegen
 
die Präsidentin des Zentralrats der Juden in Deutschland
 
Frau Charlotte Knobloch, Leo-Baeck-Haus, 10061 Berlin,
 
 
wegen
 
Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes,
§§ 103,104 a
StGB.
 
1.
 
Die Beschuldigte hat, wie sich aus der Berichterstattung in den Medien ergibt, Anfang Juni 2006, kurz nach ihrem Amtsantritt als Präsidentin des Zentralrats der Juden in Deutschland, öffentlich erklärt, daß die deutschen Behörden dem iranischen Staatspräsidenten Mahmud Ahmadinedschad, wenn er als Besucher an den WM-Spielen teilnehmen wolle, die Einreise nach Deutschland verweigern sollten und müßten. Der iranische Präsident leugne den Holocaust, was in Deutschland strafbar sei. Er sei ein "zweiter Hitler".
 
Ähnlich haben sich der bayerische Innenminister Dr. Günther Beckstein und der Publizist und frühere stellvertretende Vorsitzende des Zentralrats der Juden Dr. Michel Friedman dann auf einer öffentlichen Kundgebung  am 11. Juni 2006 kurz vor dem WM-Spiel Mexiko- Iran in Nürnberg geäußert. In einer vornehmlich von den jüdischen Gemeinden organisierten Veranstaltung gegen die "israelfeindliche Politik Irans" waren sie als Redner aufgetreten. In ihren Redebeiträgen haben sie den iranischen Staatspräsidenten als "Verbrecher" (Beckstein), als "Schwer- verbrecher" (Friedman) und als "Hitler des 21. Jahrhunderts" (Friedman) bezeichnet.
 
2.
 
Die Bezeichnung "Verbrecher" oder gar "Schwerverbrecher" ist für den iranischen Staatspräsidenten beleidigend. Das gleiche gilt für den Vergleich mit "Hitler".
 
"Hitler" steht für grausame Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Unter seiner Führung hat Deutschland zahlreiche Vernichtungs- und Raubkriege geführt, andere Völker überfallen, unterjocht und ausgebeutet. Hitler hat den zweiten Weltkrieg angezettelt. In diesem Krieg haben ca. 55 Millionen Menschen ihr Leben verloren. Hitler hat die systematische Vernichtung von Juden und politischen Gegnern betrieben. Millionen Menschen sind dem staatlich organisierten Verfolgungs- und Mordgeschehen zum Opfer gefallen.
 
Worin – so muß man fragen – bestehen hier auch nur annähernd Parallen zwischen Hitler und Ahmadinedschad?
 
Iran hat keine völkerrechtswidrigen Kriege geführt. Der Krieg mit dem Irak war ein legitimer Verteidigungskrieg. Angegriffen hat der Irak unter Saddam Hussein. Mit Unterstützung der USA. Den Irak stark zu machen, entsprach ihren damaligen geostrategischen Interessen im Nahen Osten.
 
3.
 
Frau Knobloch hat den iranischen Staatspräsidenten angegriffen und bewußt und zielgerichtet in seiner Ehre verletzt. Das gleiche haben die Herren Beckstein und Friedman getan. Gegen beide Herren habe ich aus diesem Grunde bei der Staatsanwaltschaft in Nürnberg Strafanzeige, gleichfalls wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes, erstattet. Eine Kopie der Anzeige füge ich bei
 
Anlage 1.
 
Auch Frau Knobloch dürfte sich durch Ihre unqualifizierten und ehrverletzenden Äußerungen nach § 103 StGB strafbar gemacht haben.
 
Ihre Äußerungen und die der anderen haben keinen anderen Sinn und Zweck als den, im Rahmen einer vorbereitenden psychologischen Kriegführung Stimmung gegen den Iran und seinen Staatspräsidenten zu machen. Der Westen betreibt seit Monaten gegen den Iran und Ahmadinedschad eine Schmutz- und Verleumdungskampagne, deren Ziel es ist, die Öffentlichkeit auf einen eventuellen Krieg der USA und/oder Israel gegen Iran vorzubereiten und einzustimmen. Das entspricht exakt dem Vorgehen im Falle des Irak. Erst wurde Saddam Hussein, den man jahrelang verhätschelt hatte, systematisch als Feindbild aufgebaut und verteufelt. Dann wurde der Irak überfallen, wobei Hirngespinste und Lügen (Massenvernichtungswaffen, Kumpanei mit Al Qaida) als Kriegsgrund herhalten mußten. Im Falle des Iran ist Interventionspunkt dessen angebliches Streben nach Atomwaffen, obwohl es dafür keine "belastbaren" Fakten gibt. Dies wird einfach so behauptet in der – wohl berechtigten - Hoffnung, daß, wenn man es nur oft genug wiederholt, schon irgendetwas hängen bleiben werde.
 
4.
 
Man fragt sich, warum so intelligente Menschen, wie es zweifelsohne Frau Knobloch und die Herrn Beckstein und Friedman sind, sich nicht die Mühe machen, einmal nachzulesen, was der der iranische Staatspräsident Ahmadinedschad denn nun tatsächlich und vor allem: originär zu den Themen "Holocaust" und "Israel" gesagt hat. Aber präzises Wissen kann manchmal hinderlich sein und den eigenen Intentionen im Wege stehen. Deshalb greift man lieber zu Sekundärtexten, denen zum Teil zweckgerichtete fehlerhafte oder sinnentstellende Übersetzungen zugrunde liegen. Zwei Journalisten des britischen Guardian, Juan Cole und Jonathan Steele, haben bereits vor einiger Zeit nachgewiesen, dass Ahmadinedschad niemals gefordert hat, Israel müsse von der Landkarte gelöscht werden („Israel must be wiped off the face of the map“).  Tatsächlich habe er lediglich seine Zuversicht ausgedrückt, dass das Besatzungsregime über Jerusalem [genauer Al Quds] von den Seiten der Geschichte verschwinden werde („must vanish from the page of time“).     
 
5.
 
Ahmadinedschad hat dem "Spiegel" vor kurzem ein Interview (Ausgabe Nr. 22 vom 29.05.2006) gegeben). Ich lege dieses Interview als
 
Anlage 2
 
vor.
 
An welcher Stelle wird der Holocaust geleugnet? An welcher Stelle ist davon die Rede, daß Israel "ausradiert" oder "ausgerottet" werden müsse?
 
Was der iranische Staatspräsident Ahmadinedschad hervorheben wollte,  ist dies:
 
Wenn die Europäer, inbesondere die Deutschen, sich schon selbst  bezichtigen, sechs Millionen Juden im Holocaust umgebracht zu haben, warum leisten sie dann nicht Wiedergutmachung in der Weise, daß sie die überlebenden Juden in Europa, beispielsweise in Deutschland, ansiedeln anstatt sie den Palästinensern, die mit dem Holocaust nichts zu tun haben, in einem Staat namens Israel "vor die Türe" zu setzen? Und warum läßt man keine Diskussion über den Holocaust als geschichtliches Ereignis zu, sondern verordnet von Staats wegen den Holocaust als Wissen, das jeder zu besitzen habe, wenn er nicht Gefahr laufen will, bestraft zu werden?
 
Was soll daran, insbesondere aus iranischer Sicht, so falsch sein?
 
6.
 
Falsch ist ganz bestimmt die Position, die Frau Knobloch – ebenso wie Herr Friedman - einnimmt, wenn sie sagt, Ahmadinedschad müsse, wenn er nach Deutschland einreise, sofort verhaftet und wegen der Leugnung des Holocaust angeklagt werden. Das ist nicht nur falsch, sondern geradezu eine Aufforderung zum Verfassungs- und Rechtsbruch.  
 
Ahmadinedschad kann und darf sich so äußern wie er das im Interesse der iranischen Poltik für richtig hält. Er unterliegt weder der in Deutschland erwünschten, empfohlenen oder gar verordneten poltischen Sprachregelung noch der deutschen Gerichtsbarkeit.   Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Ahmadinedschad kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ausländische Staats- und Regierungschefs regelmäßig personale bzw. funktionale Immunität nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. Folz/Soppe NStZ 1996, 576 <578> m.w.N.; Kreß, GA 2003, 25 <27>) genießen. Sie unterliegen daher gemäß § 20 Abs. 2 GVG grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (Kissel, Komm. zum GVG, § 20 Rn. 2 m.w.N.).
 
 
Es ist also gar nicht zulässig, Ahmadinedschad irgendeinen Maulkorb umzuhängen oder ihn für das, was er sagt, nach deutschem Recht zu belangen. Was zu sagen er als Staatsmann verantworten kann, muß er selbst wissen. Weder Frau Knobloch noch Herr Beckstein und/oder Herr Friedman sind dazu berufen, ihm Vorschriften zu machen oder ihm aufzusagen, was er nachzusagen hat.
 
7.
 
Frau Knobloch, Herr Beckstein und Herr Friedman haben, wenn sie als Friedensapostel und Beschützer Israels auftreten, ein großes Glaubwürdigkeitsproblem.
 
Mir ist nichts davon bekannt, daß sich einer von ihnen jemals auf einer Kundgebung zu Wort gemeldet hätte, in der es darum ging, Flagge gegen den völkerrechtswidrigen und von Israel gebilligten Krieg der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak zu zeigen. In diesem Krieg sind bisher über 100.000 Menschen (meist Frauen und Kinder) zu Tode gekommen.
 
Ich habe auch nichts davon gehört, daß einer von ihnen jemals beanstandet hätte, daß Israel - trotz gegenteiliger Beteuerungen - über Atomwaffen verfügt, die einsatzbereit sind und die sich unschwer gegen den Iran richten lassen und daß die abgelöste rot-grüne Bundesregierung in einer ihrer letzten Amtshandlungen noch schnell dem Verkauf von zwei hochmodernen U-Booten an Israel zugestimmt hat, die – konstruktionsbedingt – zum seegestützten Abschuß von Atomwaffen geeignet sind.
 
Das aufzugreifen, würde natürlich nicht in das falsche Freund-Feind-Schema passen, das verbreitet werden soll. Israel verkörpert das Gute, der Iran das Böse. Ganz so, wie auch der US-Präsident die Welt in gute friedliebende Staaten, wozu in vorderster Reihe die USA gehören, und in "Schurkenstaaten" einteilt.
 
8.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft in Hessen haben im Jahr 2003 kurz vor dem Beginn des Krieges gegen den Irak einen in Marburg/Lahn ansässigen Metzgermeister namens Becker strafrechtlich wegen Beleidigung des US-Präsidenten George W. Bush verfolgt. Becker hatte in seinem Geschäft Plakate gegen Bush und  dessen kriegstreiberische Politik ausgehängt. Die Plakate wurden beschlagnahmt, gegen Becker ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Zusammenhang mit diesem Vorgang haben die Strafverfolgungsbehörden ausgeführt:
Staatsanwaltschaft Marburg, Bescheid vom 07.07.2003, 100 Js 4158/03:
Unschuldig im Sinne des Tatvorwurfes des § 103 StGB wäre der gesondert verfolgte Becker nur dann, wenn bei allen von ihm im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg getätigten äußerst scharf formulierten kritischen Äußerungen die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund stehen und damit der auch im Bereich von Straftaten gemäß
§ 103 StGB zur Anwendung kommende Rechtsfertigungsgrund des § 193 StGB als Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit umfassend greifen würde.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 103 StGB gehört (Bundesverwaltungsgericht in NJW 1982, 1010), und dem Recht der persönlichen Ehre. Das Vorliegen eines Anfangsverdachtes i.S. des § 103 StGB durch die einzelnen Texteile der von dem gesondert verfolgten Becker aufgestellten Plakate ist daher allen Texteilen durch eine aufgrund der beschränkenden Gesetze vorzunehmende Abwägung der sich gegenüberstehenden geschützten Rechtsgüter zu beurteilen (Bundesverfassungsgericht 28,289, Bundesverfassungsgericht 33,77).
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist im Anwendungsbereich des § 103 StGB mit Rücksicht auf die Unverletzlichkeit der Würde fremder Staaten durch § 193 StGB dahin eingeschränkt ist, dass Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen jedenfalls insoweit strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen diese erfolgt, hervorgeht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit hat dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurück zu stehen, wenn sich die inkriminierten Äußerungen als Schmähkritik darstellen, d.h. die Äußerungen über polemische und überspitzte Kritik hinausgehend nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern vordergründig der Diffamierung der Person dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 95; NJW 2001, 3614; Troendle, Rd.Nr. 44 und 18 zu § 193 StGB).
 
Mit den der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen § 103 StGB zugrunde liegenden, oben dargelegten Textteilen ist von dem gesondert verfolgten Becker die Schwelle zur strafbaren Schmähkritik überschritten worden. Auch wenn die Frage der Berechtigung zum Führen des Irak-Krieges in völkerrechtlicher Hinsicht zum Tatzeitpunkt in Deutschland vehement und auch kontrovers diskutiert worden ist, enthalten die oben wiedergegebenen personenbezogenen inkriminierten Textteile der Plakate ehrverletzende, ehrabschneidende, herabsetzende und verächtlich machende Formulierungen, die nicht mehr als kritisches, faires Argumentieren mittels Gedankenaustausches in der Sache verstanden werden können.
 
Der Tatbestand des § 344 StGB liegt daher objektiv nicht vor, wenn die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung i.S. des § 103 StGB eine ggf. auch rechtlich kontrovers zu beurteilenden Grenzziehung zwischen scharfer, aber noch dem Bereich sachlicher Kritik unterfallender und damit durch § 193 StGB gerechtfertigter Äußerungen und strafbarer, rein personenbezogener und ehrverletzender Schmähkritik voraussetzt.
 
 
Generalstaatsanwalt Frankfurt/Main, Bescheid vom 04.09.2006,
3 Zs 1686/03:

 
Diese Plakate hatten einen den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika beleidigenden Inhalt. Denn schon die Bezeichnungen als „Staatsterrorist" und die ihm zugesprochene Nähe zu Adolf Hitler charakterisierten ihn -auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen den USA und dem Irak unmittelbar bevorstand- als eine Person, die permanent aus politischen Motiven Straftaten begangen hatte und weiter begehen würde. Hierdurch wurde der sittliche, personale und soziale Geltungswert in erheblicher Weise tangiert (zu diesem Kriterium vgl. Regge in Münchner Kommentar zum StGB, § 185 Rn 9 m.w.Nw.), was von dem damaligen Beschuldigten BECKER auch durchaus beabsichtigt war. Dass der damalige Beschuldigte in seiner Vernehmung am 08.04.2003 insoweit erklärte, er habe den amerikanischen Präsidenten keinesfalls persönlich beleidigen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn maßgeblich für den beleidigenden Charakter ist das Urteil eines verständigen Dritten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 8 m.w.Nw.).
 
Die von dem gesondert Verfolgten BECKER geäußerte Schmähung war auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt, wie dies der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt.
 
Was damals in Bezug auf den amerkanischen Präsidenten ausgeführt worden ist, muß auch für den iranischen Staatspräsdenten gelten.
 
9.
 
Die Vorschrift des § 104 a StGB ist mir bekannt. Die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes kann hiernach strafrechtlich nur dann verfolgt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
 
·        die Bundesrepublik Deutschland muß zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhalten
 
·        die Gegenseitigkeit muß verbürgt sein
 
·        die ausländische Regierung muß ein Strafverlangen stellen 
 
und
 
·        die Bundesregierung muß die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen.
 
10.
 
Ob die "Gegenseitigkeit" im Verhältnis Deutschlands zum Iran verbürgt ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch unschwer geklärt werden, indem die Staatsanwaltschaft Auskünfte vom  Bundesjustizministerium und vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht einholt.
 
11.
 
Daß die iranische Regierung durch ihre Botschaft in Berlin möglicherweise bisher noch kein Strafverlangen gestellt und die deutsche Bundes- regierung bisher noch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, steht der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Wege.
 
Das ergibt sich zwanglos daraus, daß nach § 127 III, 130 StGB sogar vorläufige Festnahme und Haftbefehl zulässig sind,  auch wenn Strafverlangen und Ermächtigung noch nicht vorliegen (Tröndle/Fischer 49. Aufl. Rdn. 6 zu § 104 a StGB mit weiteren Nachweisen).
 
Nr. 210 der Richtlinien für das Strafverfahren bestimmt überdies:
 
Bei Handlungen gegen ausländische Staaten (§ 102 bis 104 a StGB) soll der Staatsanwalt beschleunigt die im Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchführen sowie die Umstände aufklären, die für die Entschließung des verletzten ausländischen Staates, ein Strafverlangen zu stellen, und für die Entschließung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen, von Bedeutung sein können.
 
So ist – quasi "vorsorglich" - von den Strafverfolgungsbehörden auch verfahren worden, als es darum ging, unliebsame Demonstranten in Mainz und München aus dem Verkehr zu ziehen (ihre Personalien festzustellen und Verfahren gegen sie einzuleiten), die  man verdächtigte, mit dem Text auf ihren Plakaten und Spruchbändern ("Bush ist ein Verbrecher", "Bush ist ein Mörder") den US-Präsidenten beleidigt zu haben.
 
12.
 
Ich bitte, mir den Eingang der Strafanzeige zu bestätigen und mir das Aktenzeichen mitzuteilen, unter dem der Vorgang bearbeitet wird.
 
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
 
( Fiand )