Gezielte Einschränkung der Grundrechte ?

Im Windschatten der Coronakrise bereitet die Bundeswehr

einen womöglich länger andauernden Inlandseinsatz vor. Ab 3. April sollen 15.000 Militärs voll einsatzbereit sein, um im Kampf gegen das Covid-19-Virus unter anderem logistische Aufgaben zu übernehmen. Im Gespräch sind auch polizeiliche Tätigkeiten. Der Einsatz spezifisch militärischer Waffen ist laut  Berichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die Bundeswehr für den Einsatz eine neue Befehlsstruktur ein: Sie konstituiert vier regionale Führungsstäbe bei zwei Panzerdivisionen, im Luftwaffen- sowie im Marinekommando, die jeweils für mehrere Bundesländer zuständig sind. Die Ausweitung des Einsatzes und die Bündelung der Befehlsstruktur geht mit Forderungen einher, die Grundgesetzbestimmungen für Interventionen im Inland zu lockern. Zugleich wird scharfe Kritik am neuen Infektionsschutzgesetz laut, das massive Grundrechtseinschränkungen ermöglicht.

Rechtswissenschaftler weisen darauf hin, es stelle »die Gesetzesbindung von Regierung und Verwaltung weitgehend zur Disposition«.  

Militärische Amtshilfe

Die Bundeswehr steht vor einem möglicherweise länger andauerndenGroßeinsatz im Inland. Ab 3. April sollen 15.000 Soldaten voll einsatzbereit sein, um unterschiedliche Tätigkeiten im Kampf gegen das Covid-19-Virus zu übernehmen. Formal handelt es sich dabei um sogenannte Amtshilfe nach Artikel 35 des Grundgesetzes; demnach können die Streitkräfte angefordert werden, sofern dies zur Bewältigung einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls als nötig gilt. Bereits Mitte März haben Militärs in Einzelfällen Amtshilfe zu leisten begonnen, so etwa bei der Bereitstellung und der Einlagerung von Material, darunter Atemschutzmasken und Schutzanzüge, bei der Durchführung von Tests und bei der Versorgung von Lkw-Fahrern, die in Dutzende Kilometer langen Staus vor der Grenze zu Polen festsaßen. Bis Ende vergangener Woche waren gut 200 Anträge auf Amtshilfe bei der Bundeswehr eingegangen; davon waren 44genehmigt worden,9 waren abgeschlossen, 25 werden zur Zeit durchgeführt.  [1]

Soldaten als Polizisten

Zum Wochenende sind nähere Angaben über die Einheiten bekannt geworden, die jetzt in volle Einsatzbereitschaft versetzt werden. Demnach werden künftig rund 2.500 Logistiker mit etwa 500 Lkw für Lagerung, Transport, Umschlag bereitstehen.  [2]  

Für Desinfektionstätigkeiten sind 18 Dekontaminationsgruppen mit insgesamt rund 250 Soldaten vorgesehen. 6.000 Militärs können zu nicht näher definierten Aktivitäten zur Unterstützung der Bevölkerung herangezogen werden, rund   5.500 zu Absicherung/Schutz. Zudem sind 600 Feldjäger für Ordnungs- /Verkehrsdienst eingeplant. Es zeichnet sich inzwischen klar ab, dass Soldaten dabei auch Aufgaben übernehmen können, die eigentlich für die Polizei reserviert sind. So will der Landrat des Lankreises Miesbach in Oberbayern rund zehn Soldaten einsetzen, um ein Gebäude des Technischen Hilfswerks abzusichern, in dem Schutzmasken und weitere medizinische Ausrüstung lagern. Einwände gegen eine etwaige Bewaffung der Soldaten gibt es bei den Kreisbehörden nicht.  [3]   Darüber hinaus hat das Bundesland Baden-Württemberg vor, krankheitsbedingte Ausfälle bei der Polizei in Kürze durch Militärs zu decken. Dabei gehe es, heißt es, etwa um Transportaufgaben und um den Schutz polizeilicher Einrichtungen.

Neue Befehlsstruktur

Für den Covid-19-Einsatz der Bundeswehr werden, wie der Fachjournalist Thomas Wiegold festhält, neue Befehlsstrukturen im Inland geschaffen. [4]  Galten bislang die Landeskommandos der Truppe als Ansprechpartner für die einzelnen Bundesländer in Sachen Amtshilfe, die ihrerseits dem Kommando Territoriale Aufgaben in Berlin und damit dem Inspekteur der Streitkräftebasis unterstellt sind, so wird jetzt zwischen die Landeskommandos und die nationale Zentrale in Berlin eine weitere Ebene eingefügt: Vier regionale Führungsstäbe, die jeweils für mehrere Bundesländer zuständig sind.  [5]  Angesiedelt sind sie bei der 10. Panzerdivision in Veitshöchheim (Bayern), bei der 1. Panzerdivision in Oldenburg, beim Luftwaffenkommando in Berlin sowie beim Marinekommando in Rostock. Lediglich die ABC-Abwehreinheiten, die Desinfektionsaufgaben übernehmen sollen, sowie die Feldjäger sind unmittelbar dem Inspekteur der Streitkräftebasis, Martin Schelleis, unterstellt. Wiegold zitiert aus einer internen Anweisung der Truppe, der zufolge »in besonderen Ausnahmefällen und auf Weisung der Bundesministerin« der »Einsatz spezifisch militärischer Waffen..... zulässig« sei.  [6]  Hatte das Bundesverfassungsgericht dies 2006 noch für unzulässig erklärt, so hat es den Beschluss im Jahr 2012 revidiert und den Einsatz spezifisch militärischer Mittel, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, erlaubt.  [7]

Grundgesetzänderung

Mitgetragen wird der Covid-19-Inlandseinsatz der Bundeswehr auch von Reservisten. Bis Ende vergangener Woche hatten sich knapp 8.000 von ihnen freiwillig gemeldet. Hinzu kommt, dass die Debatte über eine Grundgesetzänderung zur Ausweitung derartiger Einsätze begonnen hat. Nach ersten Überlegungen des CDU-Militärpolitikers Roderich Kiesewetter, den Grundgesetzartikel 35 um die ausdrückliche Nennung von Pandemien als Einsatzgrund zu erweitern, hat sich Patrick Sensburg, Präsident des Bundeswehr-Reservistenverbandes sowie CDU-Bundestagsabgeordneter, entsprechend geäußert. Bezüglich der Einsatzfelder für die Bundeswehr müsse man diskutieren, was künftig unter »Sicherung kritischer Infrastruktur durch die Streitkräfte« zu verstehen sei, forderte Sensburg: »Bislang war damit das Wasserwerk oder Elektrizitätswerk gemeint«. Nun aber zeige sich, dass es dabei »auch um die Versorgung des Supermarkts um die Ecke oder von Lkw-Fahrern auf der Autobahn gehen kann«.  [8]  Eine Klarstellung sei sinnvoll.

Grundrechte eingeschränkt

Unterdessen wird scharfe Kritik an dem neuen Infektionsschutzgesetz laut, das am 25. 3. 20 vom Bundestag und am 27. 3. vom Bundesrat verabschiedet worden ist. Es ermächtigt den Bundesgesundheitsminister, sofern das deutsche Parlament eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, zu  weitreichenden Maßnahmen, die nicht zuletzt die Einschränkung oder die Aufhebung von Grundrechten umfassen, darunter die Versammlungsfreiheit und die Freizügigkeit, aber auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit.  [9]  Kritisiert wird dabei nicht nur, dass die Maßnahmen, wenngleich das Gesetz zunächst auf ein Jahr beschränkt ist, schwere Einschnitte mit sich bringen, sondern auch, dass sie weitreichende, grundsätzliche Bedeutung haben.

Autoritäre Entscheidungen

So weisen die Juristen Klaus Ferdinand Gärditz und Florian Meinel, Professoren für Öffentliches Recht an den Universitäten Bonn bzw. Würzburg, darauf hin, »dass das neue Infektionsschutzgesetz die Gesetzesbindung von Regierung und Verwaltung weitgehend zur Disposition stellt«. »Der neue Paragraph 5 Absatz 2  erteilt dem Gesundheitsminister die Befugnis, durch Rechtsverordnungen von den gesetzlichen Regelungen dieses und anderer Gesetze abzuweichen«, konstatieren Gärditz und Meinel: »Mit der Ermächtigung eines  Bundesministeriums, gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen, setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung«. Letztere seien eine Lehre aus »dem historischen Trauma des Ermächtigungsgesetzes vom März 1933 und der Handhabung des Notverordnungsrechts durch den letzten Reichspräsidenten«  [10]  In dem neuen Infektionsschutzgesetz würden »die gesetzlichen Regelungen ... ohne  nennenswerte Begrenzung zur Disposition gestellt«; »Zweck und Ausmaß der Abweichungen bleiben opak«. Gärditz und Meinel warnen ausdrücklich, dass »die entscheidende Frage die sei, ob die parlamentarische Exekutive in der Situation höchster Gefahr in der Lage« bleibe, »politische Mehrheiten für ihre Politik zu gewinnen«, »oder ob die Exekutive zur Chiffre einer Sehnsucht nach autoritären Entscheidungen mit harter Hand wird, die auf die Zustimmung einer zunehmend panischen Bevölkerung setzt« - um »die Grenzen des Sagbaren und des Machbaren rücksichtslos auszutesten«.     

       

Quelle:
https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8231/ 
30. 3. 2020  BERLIN (Eigener Bericht) -  Die Grenzen des Machbaren
[1] Thomas Wiegold: Coronavirus-Pandemie und Bundeswehr - Sammler 27. März. augengeradeaus.net 27.03.2020
[2] Matthias Gebauer, Konstantin von Hammerstein: Bundeswehr mobilisiert 15.000 Soldaten. spiegel.de 27.03.2020
[3] Johannes Bebermeier, Tim Kummert: Übernehmen Soldaten in der Krise bald Polizeiaufgaben? t-online.de 27.03.2020
[4] Thomas Wiegold: Bundeswehr und Coronavirus-Pandemie: Vorbereiten auf eine lange Krise. augengeradeaus.net 27.03.2020
[5] Matthias Gebauer, Konstantin von Hammerstein: Bundeswehr mobilisiert 15.000 Soldaten. spiegel.de 27.03.2020 
[6] Thomas Wiegold: Bundeswehr und Coronavirus-Pandemie: Vorbereiten auf eine lange Krise. augengeradeaus.net 27.03.2020  
[7] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Zum Einsatz der Bundeswehr im Innern. Voraussetzungen, Rechtsgrundlagen, mögliche Verfassungsänderungen. WD 2 - 3000 - 023/15. Berlin, 03.02.2015  
[8] Thorsten Jungholt: Wann sollen Soldaten im Inland eingesetzt werden? welt.de 25.03.2020  
[9] Annelie Kaufmann, Tanja Podolski: Das steht im Corona-Maßnahmenpaket. lto.de 25.03.2020  
[10] Klaus Ferdinand Gärditz, Florian Meinel: Unbegrenzte Ermächtigung? Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.03.2020