Sind die Auswirkungen des Epidemiegesetzes zum Wohl der Bürger?

Es geht um die Auslieferung an eine zentralisierte Macht:

Sollte das Epidemiengesetz [EpG] am 22. September 2013 angenommen werden, erhielte die Weltgesundheitsorganisation WHO mehr Einfluss. Gleichzeitig würden die Kantone empfindlich geschwächt, der Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit [BAG] hingegen gestärkt. Immer mehr Bereiche werden reglementiert und einheitlich vom Bund durchgesetzt. Die Devise, nur soviel Staat wie absolut nötig, aber soviel Selbstverantwortung wie möglich, gerät in Vergessenheit, so dass der Staat zunehmend allmächtiger wird. Dies wäre auch beim neuen EpG der Fall, wenn ihm zugestimmt würde. Vergleicht man das alte und das neue EpG, so fällt unter anderem folgendes auf:

Kantone entmachtet
Die Kantone werden zumeist nur noch konsultiert und zu Ausführenden degradiert. Dies verhindert lokal angepasste Lösungen, die vom Volk eher mitgetragen werden. Auch wird damit der Austausch von Vor- und Nachteilen verschiedener Handhabungen durch unterschiedliche Erfahrungen verunmöglicht.  

Die WHO ist die höchste Instanz 
Im alten EpG von 1970 kam die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen erst als unverbindliche Möglichkeit vor. In Art. 4 unter b wird nun festgelegt, dass die Ziele und Strategien internationale Empfehlungen und Richtlinien berücksichtigen müssen. In Art. 6 anerkennt man die WHO als Oberbefehlshaberin, wenn es um die Beurteilung von gesundheitlichen Notlagen internationaler Tragweite geht. 

Fehleinschätzungen und überbordende Vorsichtsmassnahmen der WHO, wie bei der Vogel- oder Schweinegrippe, müssen dann zwingend übernommen werden.  

Unheilige Allianzen 
Der Bundesrat hört die Kantone nur noch an, und das BAG kann den Kantonen vorschreiben, welche Massnahmen ergriffen werden müssen. Unter dem Vorwand der Prävention wird es davon mit diversen Informationskampagnen an Bildungsinstitutionen ausführlich Gebrauch machen: Art. 19, c. Die WHO mit dem BAG und dieses wiederum mit der PHZ Luzern [und der Organisation für Sexuelle Gesundheit] gehören zu jenen, die die Sexualisierung an den Schulen vorantreiben. Dabei ist das oberste Ziel, das Ausleben von sexueller Lust in jedem Alter und mit jeglichen Praktiken als Menschenrecht zu verankern. Die besorgniserregenden Raten an Geschlechtskrankheiten werden weiter zunehmen. Gleichzeitig gilt in Zukunft Straffreiheit bei mutwilliger HIV-Ansteckung. Die Handhabungen im sexuellen Bereich laufen dem eigentlichen Ziel des EpGs, der Vermeidung von Krankheiten, klar zuwider. Bei Geschlechtskrankheiten scheinen andere Regeln zu gelten. 

Impfausweitung
Das BAG erarbeitet auch Impfpläne und sorgt unter Art. 21 für deren Förderung und Durchsetzung. Schon heute wird auch bei Grippeimpfungen Druck gemacht. Immer mehr eigentlich harmlose Krankheiten sollen mittels Impfungen vermieden werden. Deshalb werden ohne Notlage Impfungen massiv zunehmen, ebenso die Nebenwirkungen. Die Pharmaindustrie wird alles daran setzen, um ihre diesbezüglichen Umsätze mittels Werbung zu steigern und die Behörden von der absoluten Notwendigkeit zu überzeugen, zumal Schäden vom Bund übernommen werden

Brisante Personendatenerhebungen
Das BAG kann ein- und ausreisende Personen dazu verpflichten, Daten über ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekanntzugeben. Ebenso müssen Prophylaxe- oder Impf Bescheinigungen, Auskünfte über den Gesundheitszustand gegeben und Nachweise ärztlicher Untersuchungen vorgelegt werden. Man kann dazu verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen oder behandeln zu lassen. Die persönlichen Daten können auch an internationale Organisationen weitergegeben werden. Dies ist ein massiver Eingriff in die Privatsphäre; ausserdem könnten die Daten für andere Zwecke missbraucht werden.   

Keine Beachtung des Gentechnikgesetzes mehr?
Im alten EpG stand in Art. 1: Soweit Erreger gentechnisch veränderte Organismen sind, gilt zusätzlich das Gentechnikgesetz vom 21. März 2003. Ebenso konnte man unter Art. 29 lesen, dass die Eidg. Fachkommission für biologische Sicherheit gemäss diesem Gentechnikgesetz den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug des EpG berät. Im neuen EpG sucht man diesen Bezug zum Gentechnikgesetz vergeblich. Dies, obwohl zunehmend   Impfungen und Medikamente mit Hilfe der Gentechnik hergestellt werden. Will man das Gentechnikgesetz nicht mehr beachten? 

Gefährliche Entwicklungen  
Bereits beim alten EpG war es möglich, umfassende Massnahmen, auch Impfungen,   durchzusetzen. Nur wurde sehr zurückhaltend davon Gebrauch gemacht. In den letzten Jahren wird immer mehr und schneller reguliert und eingegriffen – auch international. Deshalb sind Begriffe wie Notlagen und Prävention im neuen EpG unklare Beschreibungen und können schnell als Vorwand für Massnahmen genommen werden, die weit über das Ziel hinausschiessen, Schaden anrichten und eine grosse Bürokratie, Kostenlawine und Entmündigung des Bürgers zur Folge haben. 

Deshalb: NEIN zum neuen Epidemiengesetz und daher NEIN zum internationalen und nationalen Machtausbau.


Die Schweiz hat ein besseres Epidemiengesetz verdient 

Die Schweiz braucht ein Epidemiengesetz ohne Impfobligatorium, ohne Frühsexualisierung ab Kindergarten, ohne Fichierung von Reisegewohnheit und Gesundheitszustand und ohne Unterordnung unter die WHO. Kein Impfobligatorium und Genabenteuer durch Bund und WHO!

-  Das Impfobligatorium betrifft alle: Gefährdete Bevölkerungsgruppen (Art. 6, Art. 21, 22), Kinder, alte Menschen, spezielle Berufsgruppen, schlichtweg alle (Art. 7).  

-  Impfschäden dem Staat zu übertragen (Art. 64-69) stellt eine verfehlte Begünstigung der Pharmaindustrie zu Lasten der Steuerzahler dar.  

-  Die Freisetzung von gentechnisch veränderten Krankheitserregern birgt grosse Gefahr für unsere Gesundheit (Art. 27).   

-  Das WHO-Diktat (Art. 6), wie z.B. bei der Schweinegrippe, verletzt unsere Souveränität.  Impfempfehlung ja – aber keinen Zwang und keine Gesundheitsdiktatur durch Bund und WHO! Keine Fichierung, keine höchstpersönlichen Informationen ins Ausland und an die WHO!  

-  Privatsphäre und Datenschutz werden verletzt, wenn Aufenthaltsorte, Kontakte oder Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen (krankheits- oder ansteckungsverdächtig; Art. 60) und Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe unverschlüsselt weitergegeben werden (Art. 59 - 62).

Vorbeugen ja – aber keine Verletzung von Privatsphäre und Datenschutz!

 

Keine Zwangssexualisierung unserer Kinder! 
Das Recht der Eltern auf Erziehung und die föderale Schulhoheit der Kantone werden durch die Einführung der Frühsexualisierung an den Schulen unter dem Vorwand der Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten (Art. 19, Abs. 2c) verletzt. Die Erziehung ist nicht Sache des Staates. Aufklärung ja – aber keine staatliche Umerziehung!    

Weitere Anmerkungen
Abstimmungs-Parolen werden oft zu früh resp. unseriös gefasst. Leider erhalten wir Stimmbürger, also auch die Delegierten oder Mitglieder von Parteien, die Stimmunterlagen erst etwa 4 Wochen vor der Abstimmung. Weil aber die Parteiversammlungen zur Parolen-Fassung oft viel früher stattfinden, können die Delegierten oder Parteimitglieder an einer Versammlung lediglich auf Grund kurzer Statements von Referenten und Votanten über verschiedene Vorlagen ihre Meinung bilden und abstimmen. Die Einladung an eine Partei-Versammlung müsste in diesem Fall mindestens den entsprechenden Link unter parlament.ch  enthalten, um die relevanten Texte und Hinweise auf Änderungen herunterladen zu können. Die EVP-Delegierten-Versammlung beschloss schon am 22. 6. die Parolen für den 22. 9. 2013.  Nebst andern Vorlagen befasste sie sich auch mit dem Epidemiengesetz EpG.  

Obwohl die als Referentin eingeladene SVP-Nationalrätin Yvette Estermann darauf aufmerksam machte, dass das neue Gesetz eine inhaltlich fragwürdige Sexualaufklärung in der Schule möglich mache, die Arzneimittelindustrie vor Haftung schone und die bisherigen Kompetenzen der Kantone missachte, wurde das von EVP-Nationalrätin Maja Ingold vertretene Gesetz mit 65 zu 15 Stimmen angenommen. Dies trotz der Feststellung der Ärztin Estermann, dass sich das bisherige Epidemiengesetz von 1970 bislang bewährt hat und ein neues Gesetz nicht a priori besser sei. Die von mir nach der Versammlung telefonisch angesprochene Nationalrätin Estermann erklärte, dass sie an der Veranstaltung auch auf eine Episode in Basel hingewiesen habe. Die Post habe einen Petitionsbogen Schutz vor Sexualisierung im Kindergarten mit kritischem Hinweis auf Illustrationen aus einem empfohlenen Lehrbuch für Sexualaufklärung für 4jährige Kinder als Pornographie eingestuft und nicht verteilt. Darauf verweist auch die rechtsbürgerliche christliche EDU in ihrer Stellungnahme zum EpG mit dem Vermerk, dass unter dem Vorwand der Prävention diverse Bildungsinstitutionen ausführlich von Massnahmen Gebrauch machen werden. Der Zeitgeist wird bestimmen, wie die Kann-Formulierungen von Gesetzen ausgelegt und möglicherweise missbraucht werden.    

Ungenügende, einseitige Information des Stimmbürgers
Die in Zeitungen kaum abgedruckte Medienmitteilung der EVP war ausgewogen. In der kurzen SDA-Notiz, wie sie am 24. 6. etwa im Tages-Anzeiger erschien, heisst es zum Epidemiengesetz jedoch lediglich einseitig:
»Dem revidierten Epidemiegesetz stimmt sie (die EVP Schweiz) zu. Nationalrätin Maja Ingold hatte an der Delegiertenversammlung vom Samstag in Schaffhausen erfolgreich für ein Ja zum Epidemiegesetz geworben.« - Nationalrätin Estermann als ärztliche Gegnerin wurde nicht erwähnt.   

Sind Zwangsschliessungen von Unternehmen möglich? 
Die Information 5d beantwortet diese Frage ausführlich. Kurz zusammengefasst: Werden Anordnungen, die von der WHO über den Bund erlassen werden, nicht umgesetzt, dann können Unternehmen geschlossen oder Mitarbeiter, die sich den Anordnungen widersetzen, am Zutritt zu den Firmen gehindert werden.

Doch Impfzwang?
Wichtig für die Beurteilung ist es auch, zu erfahren, was sich geändert hat; z.B.: Revision Epidemiegesetz EpG des BAG, unter Einschränkung des bestehenden Impfobligatoriums: Weder das geltende, noch das revidierte EpG sehen Impfzwang vor….. 

Im neuen Gesetz heisst es im Art. 6 2: Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone folgende Massnahmen anordnen: nämlich Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.  

Die Gegner der Vorlage werden dazu aufgerufen, für die Zustellung ausgewählter Flyer Geld zu spenden, oder Flugblätter zu bestellen und selbst in den Gemeinden zu verteilen. 


Kontoverbindungen:  
Postkonto: Referendum, 85-298434-3, IBAN: CH08 0900 0000 8529 8434 3  
Kontoverbindungen EU: Raiffeisen Rankweil, Konto: 1.478.808, IBAN: AT48 3746 1000 0147 8808

Weitere Informationen: www.nein-zu-diesem-Epidemiengesetz.ch