Abstimmungskomitee: »Nein zu diesem Zensurgesetz! « 08.12.2019 20:11
Die erweiterte Rassismus-Strafnorm kollidiert mit Meinungs-,
Gewissens-
und Gewerbefreiheit, wie dies durch das Rechtsgutachten von Rechtsanwältin
Prof. Dr. Isabelle Häner bestätigt wird.
[1]
Bekanntlich stimmt die Schweiz am 9. Februar 2020 über
die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm um das Kriterium der ›sexuellen Orientierung‹ ab.
Das fertige, 50 Seiten umfassende Gutachten liegt auch der ›Schweizerzeit‹ vor.
Die Erkenntnisse sind brisant und besorgniserregend. Wenn jetzt kein Ruck durch
alle bürgerlich-christlichen Kreise geht, ist Hopfen und Malz verloren.
Das
sachlich, nüchtern und hochprofessionell erarbeitete Gutachten von Frau Prof.
Häner und ihrem Team gibt dem Abstimmungskomitee Anlass zu Befürchtungen, denn
genau die Erweiterung um das Kriterium der sexuellen Orientierung
kriminalisiert unter Umständen aus Gewissensgründen verweigerte Leistungen und
schränkt das Feld des Sagbaren noch mehr ein. Die Folgen: Noch mehr
kontraproduktive Verwirrung und Rechtsunsicherheit: Beides Gift für eine
plurale, auf Meinungsvielfalt basierende Demokratie.
Gravierende
Einschnitte
Besonders
gravierend wären laut dem Gutachten die zu erwartenden Einschnitte in die
Gewissens-, Glaubens- und Gewerbefreiheit durch Abs. 5 der Strafnorm [›Leistungsverweigerung‹]. Eine Organisation für Adoptionsvermittlung, die ihre
Dienstleistungen nur heterosexuellen Paaren anbieten will, weil sie die Ansicht
vertritt, dass Kinder idealerweise einen Vater und eine Mutter brauchen, müsste
demnach ebenso mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen wie eine
Partnervermittlungsplattform, bei der man nur nach Partnern des entgegensetzten
Geschlechts suchen kann. Der Konditor, der aus Gewissensgründen keine Torte für
eine gleichgeschlechtliche Hochzeitsfeier backen möchte, könnte genauso ins
Visier der Strafverfolgung geraten wie die Kirchgemeinde, die einen Organisten,
Sakristan oder Seelsorger nicht anstellen will, weil er in einer eingetragenen
Partnerschaft lebt, und diese Lebensweise dem Ethos der betreffenden Kirche
widerspricht.
Grundlegende
Mängel
Frau Prof.
Häner macht auch auf grundlegende Mängel der Rassismus-Strafnorm sowie auf die
beträchtliche Ungewissheit aufmerksam, die mit der Erweiterung einher käme: »Es
ist festzuhalten, dass auch die erweiterte Version von Art. 261bis StGB ….. in
gesetzestechnischer Hinsicht nicht überzeugt; denn insbesondere
die potentiellen Konflikte mit Grundrechten wie der Meinungsfreiheit oder auch
der Glaubens- und Gewissensfreiheit erforderten eine äusserst präzise
Formulierung von Art. 261bis StGB. Im Hinblick auf die Erweiterung des
Strafartikels durch das Merkmal der sexuellen Orientierung stellt sich sodann
die Frage, ob, wo und wie sich der Staat in Glaubensdogmen der Kirchen
einmischen können soll«. Bezogen auf den konkreten Fall eines
Konditors geht Häner davon aus, dass die Ablehnung der gleichgeschlechtlichen
Ehe aus ›Gewissensgründen‹ nicht als sachlicher Grund für eine
Leistungsverweigerung gelten dürfte, »zumal ansonsten Artikel 261 bis
Abs. 5 StGB mit Berufung auf das Gewissen vollständig ausgehebelt werden könnte«.
Einschränkung
der Meinungsäusserungsfreiheit
Häner
zufolge müsste beispielsweise auch der Bischof von Sion, Jean-Marie Lovey, für
seine 2015 in einem Zeitungsinterview gemachte Äusserung, Homosexualität sei
eine ›Schwäche der Natur‹, die ›geheilt werden kann‹,
unter Umständen künftig mit einer Verurteilung rechnen, vorausgesetzt, es
kann ihm der Vorsatz nachgewiesen werden. Dann wäre möglicherweise die
Strafbarkeit nicht nur wegen einfacher Diskriminierung nach Absatz 4 gegeben,
sondern auch wegen öffentlicher Verbreitung einer Ideologie, die auf die
systematische Herabsetzung der Angehörigen einer sexuellen Orientierung
ausgerichtet ist (Absatz 2). Ungeachtet dessen, ob man die Haltung des
Bischofs teilt oder nicht: Für das Abstimmungskomitee ist die Vorstellung, dass
der besagte kirchliche Würdenträger für diese im Kontext des Interviews in
keiner Weise herabsetzend gemeinte Äusserung strafrechtlich verurteilt werden
könnte, insbesondere für all jene, die wissen, wieviel Wertschätzung dieser
Bischof jedem Menschen ungeachtet der sexuellen Orientierung entgegenbringt, eine
Ungeheuerlichkeit.
Die
weiteren im Gutachten geschilderten Fälle zur Meinungsäusserungsfreiheit zeigen
ferner, wie gross der Ermessenspielraum des Richters ist, ob er diese oder jene
Äusserung als strafwürdig taxiert oder nicht. Dies vermag aufzuzeigen, dass
Art. 261bis StGB dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ›nulla poena sine lege certa‹ nicht gerecht wird.
All jene, die im politischen Tiefschlaf vor sich
hindösen und dieser Abstimmung zu wenig Beachtung schenken, seien gewarnt: Wer
nicht für einen möglichst hohen Nein-Anteil kämpft, muss sich nicht beklagen,
wenn gläubige Christen ab nächstem Februar en masse mit Klagewellen überzogen
werden und die freie thematische Auseinandersetzung auf Jahre hinaus vergiftet
wird.
Frau Prof. Häner
- eine renommierte Rechtsanwältin mit freisinnigem Parteibuch, die seit
Jahren für eine hochangesehene Kanzlei arbeitet - wurden 38 tatsächlich vorgekommene sowie
fiktive Fälle zur Beurteilung vorgelegt, die sie mit ihrem Team streng
wissenschaftlich, betont nüchtern und sachlich beurteilt hat. Als ausgewiesene Kapazität in Strafrechtsfragen kann
Frau Prof. Häner keinerlei Befangenheit angedichtet werden, was das Gewicht des
Rechtsgutachtens verstärkt und es umso wertvoller und aussagekräftiger macht.
[1] Stiftung Zukunft CH
https://zensurgesetz-nein.ch/rechtsgutachten-bestaetigt-erweiterte-rassismus-strafnorm-kollidiert-mit-meinungs-gewissens-und-gewerbefreiheit/ 27. 11.
2019
Siehe auch https://sonderrecht-nein.ch/ und https://zensurgesetz-nein.ch/
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