Richter, Kantonsrat und Rechtsanwalt zugleich

Was in anderen Kantonen verboten ist, ist im Thurgau erlaubt. So darf ein Präsident des Bezirksgerichtes gleichzeitig eine Anwaltspraxis führen. Dies führt unweigerlich zu einem Interessenskonflikt, durch welchen seine Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet ist. So gehört es zum Alltag, dass der Präsident des Bezirksgerichtes Bischofszell zum Beispiel als Anwalt eine Partei vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen vertritt, dessen Präsident eine Partei vor dem Bezirksgericht Bischofszell vertritt. Skandalös ist zudem, dass gerichtliche Einvernahmen in der Anwaltskanzlei (auch Wohnhaus) des Bezirksgerichtspräsidenten Herr Hans Munz in Amriswil vorgenommen werden; das Gerichtsgebäude selbst liegt in Bischofszell. Herr Hans Munz ist zudem nicht nur Richter, sondern auch gleichzeitig Mitglied im Thurgauer Anwaltsverband. Auf gut Deutsch sitzt er in sämtlichen wichtigen Ämtern und kann die dadurch erhaltene Macht für seine (auch persönlichen) Interessen missbrauchen. Dank der im Filz entstandenen Freundschaften sind Beschwerden gegen Entscheide von Herr Munz von vornherein zum Scheitern verurteilt. Als Mitglied im Grossen Rat übt er die Aufsicht über sein eigenes Gericht und die Beschwerdeinstanzen aus.

Ein Kenner des Thurgauer Justizsystems teilte mir per Email mit: «Ihr Fall ist ziemlich exemplarisch für das Versagen des Thurgauer Justizsystems. Hans Munz ist ein angesehener Parlamentarier, das Parlament beaufsichtigt die Justiz, also die Anklagekammer und das Obergericht. Kein Wunder, tritt das Obergericht Dr. Munz, der ein namhaftes Mitglied seiner Aufsichtsbehörde ist, nicht auf den Zeh. Strickler [Anmerkung: Hanspeter Strickler ist Richter bei der Anklagekammer] ist organisatorisch Munz unterstellt. Dr. Munz gehört zudem dem Aufsichtsgremium über die Anklagekammer an. Im Geschäftsbericht des Obergerichtes ist nicht ausgewiesen, wie viele Rechtsmittel gegen Dr. Munz und Grauer, der ebenso dem Parlament angehört, gutgeheissen worden sind. Ich gehe davon aus, dass hier deutlich weniger erfolgreich Berufung erhoben wird». Anzumerken ist, dass Herr Strickler nicht nur Richter bei der Anklagekammer war, sondern auch noch gleichzeitig Vizepräsident beim Bezirksgericht Bischofszell, wo Herr Munz als Gerichtspräsident amtet. Die verschiedenen Ämter, welche Herr Munz wahrnimmt, heben die Gewaltentrennung de facto auf. Dies ist für einen modernen Rechtsstaat untragbar.
 
Weitere Infos: www.hans-munz.ch
 
Mit freundlichen Grüssen
 
Michael Handel
KINDEROHNERECHTE.CH