Der Bundesrat muss rund um die EU-Verhandlungen Klarheit schaffen 22.09.2013 19:48
Die SVP-Fraktion hat sich an ihrer letzten Sitzung mit Geschäften der laufenden
Herbstsession der eidgenössischen Räte befasst. Sie wird eine dringliche Interpellation mit Fragen rund um das vom Bundesrat verabschiedete Verhandlungsmandat für eine institutionelle Anbindung an die EU einreichen. Für die SVP kommt es nicht in Frage, dass die Schweiz in Zukunft dynamisch EU-Recht übernimmt oder sich dem Europäischen Gerichtshof unterstellt. Die SVP-Fraktion fordert den Ständerat zudem auf, der »SVP-Volksinitiative gegen Masseneinwanderung« zuzustimmen. Die Schweiz braucht endlich wieder Instrumente, um die Zuwanderung zu steuern. Das bundesrätliche Verhandlungsmandat mit der EU über eine institutionelle Anbindung lässt zahlreiche Fragen offen, die dringend beantwortet werden müssen.
Für die SVP gibt es keine stichhaltigen Begründungen für diese
Verhandlungen und schon gar nicht für das verabschiedete Mandat:
- Welche konkreten
Rechtsauslegungsprobleme sind bei den bilateralen Verträgen aufgetreten, dass
ein neues Rahmenabkommen notwendig wird?
- In welchen konkreten Dossiers sind
Rechtsauslegungsprobleme entstanden? Wie wurden sie erledigt?
- Wo erwartet der Bundesrat
künftig Probleme bei der Rechtsauslegung? Gibt es derzeit ungelöste
Rechtsanwendungsfälle? Wenn ja, welche?
- Warum bedient sich der
Bundesrat weiterhin heimlichtuender Taktiken [Geheimgutachten, › non-papers‹,
verengende Konsultationen] im Umgang mit diesem heiklen, staatspolitischen und unsere Demokratie zutiefst betreffenden
Thema?
- Wie wird die dynamische
Übernahme von EU-Recht nach Vorstellung des Bundesrates im Rahmenabkommen
aussehen?
- Für welche bilateralen
Abkommen soll das Rahmenabkommen gelten?
- Was sind die Befürchtungen des
Bundesrats in Bezug auf die Personenfreizügigkeit und das Landverkehrsabkommen,
dass er diese Bereiche ausnehmen will?
- Kann der Bundesrat versichern,
dass in diesen Dossiers keine materiellen Zugeständnisse gemacht werden?
- Spricht die jüngste Praxis des
Bundesgerichts, dass auch nicht zwingendes Völkerrecht dem Landesrecht vorgeht,
nicht dafür, dass eine Beurteilung durch den EuGH für die Schweizer
Rechtsinterpretation verbindlich ist und daher selbst ein bewusster Entscheid
des Parlaments, die gesetzlichen Grundlagen entgegen der EU-Interpretation zu
schaffen, keine konkreten juristischen und politischen Auswirkungen hätte?
- Wie kommt der Bundesrat
darauf, dass der EuGH nicht verbindlich richtet, sondern lediglich Gutachten
erstellt?
- Teilt der Bundesrat die
Auffassung, dass ein solches Rahmenabkommen von so grosser institutioneller
Tragweite ist, dass ein obligatorisches Referendum gerechtfertigt ist?
- Mit welchen konkreten
Konsequenzen hat die Schweiz zu rechnen, wenn kein institutionelles Abkommen
zustande kommt?
Mit einer dringlichen Interpellation wird der Bundesrat aufgefordert,
zu diesen Fragen noch in dieser Session Stellung zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes pocht die
Fraktion auf ein konsequentes Vorgehen. Die Aufweichung der Vorlage durch die
vorberatende ständerätliche Kommission in verschiedenen Punkten [Frist von 8 statt 10 Jahren Aufenthalt für
Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung, beschränkte
Sprachkenntnisse als Voraussetzung]
ist nicht annehmbar. Sollte sich diese Linie bei der weiteren Behandlung
des Geschäfts durch die Räte durchsetzen, wird die SVP die Vorlage ablehnen.
Bei der Revision des Alkoholgesetzes fordert die Fraktion eine
Rückweisung des Alkoholhandelsgesetzes. Es kann nicht sein, dass mit dieser
Revision eine übermässige staatliche Bevormundung und prohibitive Tendenzen um
sich greifen. Die Fraktion lehnt deshalb Mindestpreise, neue Verkaufsverbote
oder anonyme Testkäufe ab. Gleichzeitig fordert sie, dass die
Eigenverantwortung gestärkt wird. Dazu sollen beispielsweise die durch
übermässigen Alkoholkonsum
[Komatrinken] anfallenden Kosten
von den Verursachern oder ihren gesetzlichen Vertretern vollständig selber
getragen werden. [1]
Zum Thema Freihandelsverhandlungen
zwischen Brüssel und Washington Zwischen Brüssel und Washington, schreibt Ulrich Schlüer, sind
Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsvertrags in Gang gekommen. Ob
Brüssel dafür von der USA die »institutionelle
Einbindung« in den Brüsseler Entscheidfindungsprozess
verlangt? Ein Freihandelsvertrag, wie ihn Brüssel und die USA gegenwärtig
aushandeln, besteht zwischen der Europäischen Union und der Schweiz seit 1972.
Der Bundesrat sieht in diesem bereits über vierzigjährigen Vertrag die ›Mutter aller bilateralen Vereinbarungen‹ zwischen der Schweiz und der EU. Zur Zeit
verbreitet Bern wieder einmal Erwartungen, das Vertragsverhältnis mit Brüssel
durch weitere bilaterale Abmachungen noch enger verknüpfen zu können.
Allerdings verlange Brüssel als Voraussetzung für weitere Verträge die
vorbehaltlose »institutionelle Einbindung« der Schweiz in alle Beschlüsse und Festlegungen,
welche die EU in Zukunft zu Themen bestehender Verträge je noch einseitig
treffen werde. Dies erklärt Bern ebenso bedeutungsvoll wie unterwürfig. Nur mit
einer Schweiz, die sich solcherart dem Brüsseler Apparat ausliefere, seien
Verhandlungen überhaupt noch denkbar – zu was für konkrete Anliegen auch immer.
Was eine »institutionelle Einbindung« bedeutet,
das hat der Bundesrat sein Volk - das
gemäss Verfassung noch immer der Souverän, also die oberste Gewalt im Lande ist
- mehrfach dargelegt: Die Schweiz müsse
sich bereit erklären, sämtliche EU-Beschlüsse, die Gegenstände bilateraler
Verträge mit der Schweiz beträfen, faktisch vorbehaltlos zu übernehmen: Ohne jegliches Mitbestimmungsrecht.
Ausserdem müsse sich die Schweiz, wenn bezüglich der Vertragsauslegung zwischen
Brüssel und Bern in irgendeiner Frage Differenzen entstehen sollten, vorbehaltlos dem definitiven Entscheid des
EU-Gerichts in Luxemburg unterwerfen. Jenem Gericht, dem innerhalb der EU
ausdrücklich der Auftrag erteilt ist, seine Rechtssprechung in jedem ihm
vorgelegten Fall in den Dienst der Vertiefung der europäischen Integration zu
stellen.
Faktische Unterwerfung Damit nicht genug. Die Schweiz hat den Umfang der von ihr erwarteten
Unterwerfung unter Brüsseler Vorgaben aus eigenem Antrieb noch angereichert,
indem sie sich auf ein vom Bundesrat ursprünglich zur ›Geheimsache‹ erklärtes
Gutachten des emeritierten Zürcher Staatsrechtlers Daniel Thürer stützt: Der
Bundesrat solle, rät Thürer darin der Landesregierung, die EU nicht länger als
eine Verbindung von Staaten betrachten, wie es auf der Welt viele andere auch
gebe. Die Landesregierung solle der EU vielmehr den Rang einer ›Rechtsgemeinschaft‹
verleihen, die Völkerrecht schaffe, das nicht nur für die Mitgliedländer,
sondern vielmehr für alle zivilisierten Staaten verbindlich sei. Ein Staat, der
sich solchem Recht widersetzt, würde sich damit selbst ins Unrecht setzen, weil
zu universal geltendem Völkerrecht ein Nein grundsätzlich nicht möglich
sei. Wer es trotzdem ausspreche, lasse
seinen eigenen Staat zum ›Schurkenstaat‹ verkommen. Dem Schweizer Souverän, so der weitere
Gedankengang Thürers, sei eine Abstimmung, aus der, schliesse man sich dem in
Brüssel beschlossenen Völkerrecht nicht vorbehaltlos an, das Ausscheiden der
Schweiz aus der Gemeinschaft der Rechtsstaaten resultieren würde, nicht
zuzumuten. Um Thürer nicht Unrecht zu tun: Er hat die Erhebung allen EU-Rechts
in den Rang von universal gültigem Völkerrecht nirgends ausdrücklich als auch
für alle andern Staaten der Welt verbindlich erklärt. Er hat andere Staaten als
die Schweiz einfach nicht erwähnt – verlangt aber eine derartige automatische
Rechtsübernahme ausdrücklich für die Schweiz, zweifellos wissend, dass dies die
Preisgabe eigenständiger Souveränität, also die Entrechtung der Stimmbürger
durch die Schweiz, bedeuten würde.
Man stelle sich vor…… Dennoch darf man sich die Szene ausmalen: Da unterbreitet eines Tages
in den zwischen Brüssel und Washington angelaufenen Freihandelsverhandlungen
irgendein Brüsseler Funktionär der US-Verhandlungsdelegation das Ansinnen, die
USA müsste sich, wenn sie an weiteren Verhandlungen mit Brüssel interessiert
sei, zur »institutionellen Einbindung« in den Brüsseler Prozess der Entscheidungsfindung
bereit finden. Alles, was Brüssel einseitig beschliesse und noch beschliessen
werde, hätten die Amerikaner - genauso
wie das derzeit von den Schweizern erwartet wird - vorbehaltlos zu übernehmen. Und bei
Differenzen hätte allein das EU-Gericht das letzte, bindende Wort. Man kann
sich sehr gut vorstellen, was angesichts eines solchen EU-Anspruchs geschähe: Der US-Unterhändler könnte sich eines breiten
Lachens kaum enthalten, würde seine Unterlagen zusammenpacken, sich mit seiner
Delegation erheben und in diplomatisch-höflichen, aber unmissverständlichen
Sätzen den Brüsseler Lakaien zu verstehen geben, sie hätten wohl den Verstand
verloren, sollten sie eine Souveränitätspreisgabe dieser Art von den USA
erwarten.
Souveränität hängt nicht von Grösse
ab Die USA befindet sich indessen gegenüber Brüssel in der haargenau
gleichen Rechtsposition wie die Schweiz: In der Position eines souveränen Staates.
Indessen leitet sich die Souveränität, eine Binsenwahrheit, nicht von der
Grösse eines Landes ab, sondern vielmehr von der Unabhängigkeit und der
Entschlossenheit eines Landes, seine Eigenständigkeit zu bewahren. Sie leitet
sich von dem Recht ab, wie es zwischen zivilisierten unabhängigen Staaten in
der Welt Geltung hat. Aus der Behandlung ihrer Verhandlungspartner lässt sich
ableiten, dass die Schweiz für Brüssel ein ›Sonderfall‹ ist. Allein die Schweiz wird als Staat behandelt,
dem die Souveränität, die Eigenständigkeit und das Selbstbestimmungsrecht
geraubt werden sollen. Allein der Verhandlungspartner Schweiz hat sich aus
Sicht Brüssels dem EU-Gericht und allen noch kommenden EU-Beschlüssen
vorbehaltlos zu unterwerfen, als wäre die Schweiz eine Untertanin. Warum nun
diese Behandlung der Schweiz als Sonderfall? Brüssel glaubt offensichtlich, aus
der Schweiz mit ihrer schwächlichen Regierung etwas herausholen zu können.
Brüssel geht es um Geld. Brüssel, der rettungslosen Überschuldung seiner
Mitglieder ausgesetzt, will nicht länger ertragen, dass der einzige Staat
Europas, der nicht Mitglied der zur Schuldenunion verkommenen Brüsseler
Staatengemeinschaft ist, in Wohlstand lebt und dazu auch noch ein bedeutendes
Wirtschaftswachstum ausweist. Die Schweiz verdankt diese Tatsachen ihrer
Staatsform, der direkten Demokratie, welche dem Souverän die Möglichkeit
einräumt, eine überbordende Ausgabenwut der Mächtigen zu durchkreuzen. Kein
Wunder, dass diese eigenständige Schweiz den Regenten zu Brüssel ein Dorn im
Auge ist.
Auf den Spuren Bonapartes Es ist der Reichtum der Schweiz, der Brüssel lockt. Weil man die
Schweiz als schwach einstuft, glaubt Brüssel, sich ihres Reichtums bemächtigen
zu können. So wie Bonaparte, als seine Truppen 1798 die Schweiz besetzt hatten,
den Staatsschatz des politisch zwar träge gewordenen, aber noch immer über
Reichtümer verfügenden Berner Regiments raubte und nach Paris entführte, wo er
damit seinen Ägypten-Feldzug finanzierte. Bonaparte musste den Berner
Staatsschatz wenigstens noch rauben. Brüssel hingegen sieht sich in einer
luxuriöseren Position: Ihm wird der Schweizer Staatsschatz gleichsam angeboten;
eine Mehrheit der von Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf und
Aussenminister Didier Burkhalter angeführten schweizerischen Landesregierung
ist aus Brüsseler Sicht offensichtlich bereit, das, was die Schweiz an Reichtum
noch besitzt, freiwillig auszuliefern.
Das erwähnte Thürer-Gutachten wurde vom Bundesrat allein deshalb zum
Geheimpapier erklärt, weil man es zu Bundesbern als Handlungsanweisung nutzen
und weil man nach seinem Rezept den Schweizer Souverän gleichsam hinterrücks
entmachten wollte. Nun: Die Geheimhaltung dieses Gutachtens musste von
Bundesbern aufgegeben werde, weil dessen Inhalt trotz Geheimhaltung durchsickerte
und zum Unwillen Bundesberns veröffentlicht wurde. Der mit einer perfiden
Vorgehensweise verbundene insgeheime Wille zur Selbstaufgabe der Souveränität
der Schweiz durch den Bundesrat wurde damit erfolgreich entlarvt. Jetzt muss es
dem Souverän nur noch gelingen, die ebenso dreiste wie jämmerliche
Ausverkaufspolitik, welche eine Mehrheit seiner Landesregierung vorantreibt,
ebenfalls zu Fall zu bringen. [2]
Drogenkriminalität: ein
Menschenrecht?
Rechts-Schindluderei gerichtlich abgesegnet! Dass Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht selten einer Lotterie zu
entspringen scheinen, ist längst Erfahrung. Was sich dieser Gerichtshof der
Schweiz gegenüber jetzt geleistet hat, schlägt allerdings dem Fass den Boden
aus. Der nachfolgend zusammengefasste Vorgang hatte bereits vor Wochen
Schlagzeilen ausgelöst.
Unter falschem Namen eingereister
Drogenkrimineller 2001 hatte ein Nigerianer unter falschem Namen in der Schweiz Asyl zu
erhalten versucht, wobei es ihm gelang, nicht sofort ausgeschafft zu werden.
Zwei Jahre später fand er eine Schweizerin, die
ihn heiratete und bald darauf stellten sich Zwillinge ein. Gearbeitet
hat der Nigerianer nie. Das Paar lebte von Sozialhilfe. Dem Vater gefiel es, sich
in der Drogenkriminalität zu betätigen. 2006 wurde er in Deutschland beim
Kokainhandel erwischt, verhaftet und zu 42 Monaten Gefängnis verurteilt. Eine
happige Erststrafe, war der Nigerianer denn auch nicht bloss ein Kleindealer,
sondern wurde als ›schwerer Junge‹ eingeschätzt und verurteilt. Nach verbüsster
Strafe kehrte er in die Schweiz zurück. Von seiner Frau, der Mutter seiner
Zwillinge, liess er sich scheiden. Ob er sich je um die Kinder ernsthaft
gekümmert hat, darüber gehen die Aussagen weit auseinander. Angesichts der
eingetretenen Entwicklung seiner zivilrechtlichen Existenz, vor allem aber auf
Grund der ihm nachgewiesenen Drogenkriminalität, verweigerte ihm die Schweiz
2009, also vor nunmehr 4 Jahren, eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Ausreise. Dagegen rekurrierte der
kriminelle Nigerianer. Zuerst erfolglos beim Bundesgericht; danach gelangte er
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Und da dieser in Tausenden
von hängigen Verfahren regelrecht ertrinkt, verstrichen die vier Jahre, bis er
sich mit dem Fall des nigerianischen Drogendealers zu befasste. Inzwischen
hatte der Nigerianer den Aufschub der gegen ihn verfügten Ausweisung ›zweckdienlich genutzt‹: Er tat
sich mit einer weiteren Schweizerin zusammen, und liess, nachdem diese Nachwuchs
erwartete, per Anwalt erklären, dass er gedenke, die Schweizerin demnächst zu
heiraten. Die Sozialhilfe, von der er, neben seiner kriminellen Aktivität
offenbar nie arbeitswillig, lebte, beziffert sich inzwischen auf einen Betrag
von 165.000.- Franken, die nach der Scheidung für seine Exfrau und deren
Zwillinge aufgebrachten Fürsorgeleistungen nicht eingerechnet.
Vier Jahre verlauert 2013, vier Jahre nach der gegen den Nigerianer verfügten und von ihm
angefochtenen Ausweisung, fand der Strassburger Menschenrechtsgerichtshofs doch
noch die Zeit, sich mit dem Fall zu befassen. Urteile dieses Gerichtshofs sind
jeweils stark von der Zusammensetzung der für ein Verfahren als zuständig
erklärten Kammer abhängig. Das Urteil in diesem Fall sprengt allerdings die Grenzen
einer rational nachvollziehbaren Argumentation, da das Gericht dem im
Scheidungsurteil festgehaltenen Besuchsrecht Gewicht beimass. Ob der Nigerianer
dieses je regelmässig wahrgenommen hat und ob ihm an diesen beiden Kindern je
irgend etwas lag, das meinten die Strassburger Rechtstheoretiker offenbar nicht
weiter abklären zu müssen. Die Tatsache, dass im Urteil ein Besuchsrecht
erwähnt wird, genügte den Strassburger Justiz-Funktionären, dem geschiedenen
Dealer das ›Recht auf familiäres
Zusammenleben‹ als Priorität gegenüber
der auf Grund seiner kriminellen Taten erfolgten Schweizer Ausweisungsverfügung
einzuräumen.
Somit wurde die Schweiz verurteilt. Sie musste nicht nur den
[lebenslangen] Aufenthalt des kriminellen «Familienvaters» schlucken, sie muss
auch noch die Anwaltskosten in Höhe von 9‘000.- Euro erstatten. Das
Strassburger Gericht besass sogar die Impertinenz, die allein durch den EuGH verschuldete
Fallverschleppung dem Nigerianer zum Vorteil anzurechnen: Er sei seit der angefochtenen
Schweizer Ausweisungsverfügung nicht mehr rückfällig geworden; jegliche
Rückfälligkeitsbefürchtung sei damit widerlegt. Ins Gewicht fiel ausserdem,
dass er, und dies vor allem wegen der Strassburger Schlamperei, nunmehr bereits
seit 12 Jahren in der Schweiz lebe. Nach so langer Frist könne er – obwohl er bis heute kaum Deutsch
versteht – nicht einfach ausgewiesen werden.… Die Schweiz dürfte damit endgültig
zur lebenslangen Duldung und Durchfütterung dieses wegen Drogenhandels
verurteilten Nigerianers verurteilt sein. Macht dieser seine Ankündigung wahr, die
Mutter seines dritten Kindes zu heiraten, so dürfte ihn dieser Schritt infolge
seiner nunmehr zwölfjährigen Anwesenheit wohl bald dazu veranlassen, ein
Einbürgerungsgesuch zu stellen – mit nicht geringen Erfolgschancen.
Die von einer Bundesratsmehrheit mitgetragene Dienstverweigerung
unserer Justizministerin Simonetta Sommaruga gegenüber der von Volk und Ständen
angenommenen, also in die Bundesverfassung geschriebenen
Ausschaffungs-Initiative, lässt zu Lasten von Volk und Steuerzahlern
offensichtlich immer weitere Metastasen wuchern……
Kommentarlos abgeschmettert Jeder Staat, gegen den eine Kammer des Strassburger Gerichts ein Urteil
fällt, hat das Recht, das ergangene Verdikt ans Plenum des Europäischen Gerichtshofs weiterzuziehen. Auf diesem Weg sind verschiedentlich eher
bizarre Entscheidungen, beispielsweise das Kruzifix- Verbot für italienische
Schulen, wieder korrigiert worden. Insofern hat die Schweiz den Fall des
drogenkriminellen Nigerianers ebenfalls ans Gerichts-Plenum weiterzuziehen
versucht. Vor wenigen Tagen wurde der
entsprechende Antrag schroff abgelehnt, ohne ein einziges Wort der Begründung.
Die Schweiz erfährt auf diese Weise, wie internationale Instanzen zunehmend auf
das kriecherische Duckmäusertum der Schweizer Regierung gegenüber
kavalleristischen oder anderswie aggressiv auf unser Land und seinen
Noch-Reichtum zielende Attacken reagieren.
Fazit Ein Gericht, das Menschenrechte zu vertreten behauptet, hat also einem
geschiedenen Drogenkriminellen, der sich mit falschem Namen Aufenthalt in der
Schweiz erschlichen hat, ein ›Recht auf familiäres
Zusammenleben‹ - und damit auf Kosten der Steuerzahler
faktisch einen lebenslangen Aufenthalt in der Schweiz - garantiert. Das ist nichts anderes als
offensichtliche, hinter Menschenrechten getarnte Schindluderei. Die Frage, ob
sich die Schweiz weiterhin einem Gericht unterziehen will, das geschiedenen
Kriminellen unter angeblichem Familienrecht einen Daueraufenthalt in unserem
Land garantiert, stellt sich je länger desto dringlicher.
Eine Kündigung der Konvention, die eine
derartige Rechtsverhöhnung zu decken scheint, würde den Menschenrechten
zweifellos dienen. [3]
Quellen [1] http://www.svp.ch/g3.cms/s_page/82880/mID/3622/muuID/6544F633-BBE0-74FE-1BCEFF2CF97FFBDC Bern, 10. September 2013 [2] http://www.schweizerzeit.ch/cms/index.php?page=/News/Die_USA_Fortan_institutionell_eingebunden-1335 20. 9. 13
Der aktuelle Freitags-Kommentar der Schweizerzeit vom 20. September 2013
von Ulrich Schlüer [3] http://www.schweizerzeit.ch/cms/index.php?page=/News/Drogenkriminalitaet_ein_Menschenrecht-1334 Der aktuelle Freitags-Kommentar der
«Schweizerzeit» vom 13. September 2013 von Ulrich Schlüer
|